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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Mit dieser Novelle wird für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit des Aufschubs sicherheitspolizeilichen Einschreitens oder kriminalpolizeilicher Ermittlungen geschaffen, soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs 1 oder 2 SNG besteht.
Weiters hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs 1 SNG - Aufgabenbereich Nachrichtendienst) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs 2 SNG – Aufgabenbereich Staatsschutz) trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann, weshalb eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, damit der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs 2 SNG ermächtigen kann.
Mit den neuen § 11 Abs 1 Z 8 und 9 und §§ 15a ff SNG werden die Rechtsgrundlagen (und flankierenden Maßnahmen) zur Überwachung von Inhaltsdaten in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen nach dem Vorbild der Regelungen in der StPO geschaffen sowie – angesichts der zunehmenden Verlagerung auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp, Skype oder Signal) – zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die neue Ermittlungsmaßnahme des § 11 Abs 1 Z 8 SNG ist der herkömmlichen Überwachung von Nachrichten nach §§ 134 Z 3, 135 Abs 3 StPO nachgebildet und soll zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs eingesetzt werden, dessen Verwirklichung zumindest mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint (siehe dazu auch VfGH 11. 12. 2019, G 72-74/2019, G 181-182/2019, Rechtsnews 28398). Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll durch Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erfolgen, welches ausschließlich gesendete, übermittelte, oder empfangene Nachrichten entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung ausleitet.
Eine Änderung der § 11 Abs 1 Z 7 SNG schafft weiters eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von technischen Mitteln, insb WLAN-Catchern, zur Ermittlung von Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ohne Einbeziehung von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern.
Im Rahmen der Novelle werden in § 6 Abs 3 SNG auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insb des StGB und des WaffG vorgenommen (etwa „Religiös motivierte extremistische Verbindung“).
Mit den Anpassungen des SPG wird einerseits eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung des Rechtsschutzbeauftragten, seiner Stellvertreter und sonstigen administrativen Mitarbeiter verankert und andererseits eine Möglichkeit zur Abberufung des Rechtsschutzbeauftragten bzw seiner Stellvertreter durch den Bundespräsidenten im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion geschaffen.
Die Änderungen des TKG 2021 betreffen die allfällige Mitwirkung der (Kommunikationsdienste-)Anbieter an der Nachrichtenüberwachung und die Anpassungen im BVwGG und im RStDG die Einführung einer Rufbereitschaft, allenfalls eines Journaldienstes beim BVwG.
RV 18. 6. 2024, 136 BlgNR 27. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Inkrafttreten: ua Tag nach Kundmachung im BGBl