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EMRK Art 10
In einem Urteil, das über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines (festgestelltermaßen) kritischen Werturteils nach § 111 Abs 1 StGB (üble Nachrede) abspricht, sind Feststellungen einerseits zum Inhalt der Kritik und andererseits zu einer „für den Rezipienten ohne weiteres ersichtlichen konkreten Sachverhaltsbasis“ zu treffen, um solcherart die rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, ob ein abfälliges Werturteil ohne (hinreichendes) Tatsachensubstrat oder ein Wertungsexzess vorliegt.
OGH 15. 3. 2017, 15 Os 130/16f (15 Os 131/16b)
Entscheidung
Die gegenständliche E betrifft denselben Facebook-Kommentar über eine Politikerin wie die E OGH 24. 10. 2016, 6 Ob 52/16i, LN Rechtsnews 22775 vom 14. 12. 2016. Während in jenem (zivilrechtlichen) Verfahren der Kommentar nicht als Satire gewertet wurde, erfolgte im vorliegenden Strafverfahren ein rechtkräftiger Freispruch vom Tatvorwurf der üblen Nachrede (§ 111 StGB); die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur blieb erfolglos. Eine Begründung des Urteils im Widerspruch zu den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) verneinte der OGH und hielt in diesem Zusammenhang ua fest, dass sich die Satire sehr vieler Stilmittel bedient (Verzerrung oder Übertreibung der Wirklichkeit, aber zB auch Kontrastierung der Wirklichkeit oder Darstellung des Gegenteils) und sich solcherart einer abschließenden Definition entzieht.