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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die Legaldefinition des „Kraftfahrzeugs“ in § 2 Z 1 KFG stellt auch darauf ab, dass es sich um ein „Fahrzeug“ handelt. Dieser Begriff wird nicht im KFG selbst definiert, sondern in § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Die dort enthaltenen Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff gelten iSd Einheitlichkeit der Rechtsordnung für das KFG in gleicher Weise, ist doch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in den beiden Gesetzen insoweit unterschiedliche Regelungszwecke verfolgt hätte.
Vom Fahrzeugbegriff ausgenommen ist ua „fahrzeugähnliches Spielzeug“, wobei als Beispiel dafür mit der 15. StVO-Novelle, BGBl 1989/86, „Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h“ eingefügt wurden. Bereits aus der Anführung einer Geschwindigkeitsgrenze von 5 km/h erhellt, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, als fahrzeugähnliche Spielzeuge nur Beförderungsmittel einzuordnen, mit denen schon aufgrund ihrer Beschaffenheit eine bloß geringe Geschwindigkeit erreicht werden kann und mit deren Verwendung nur ein niedriges Gefährdungspotenzial verbunden ist. Durch die Ersetzung des Begriffs „Kinderspielzeug“ durch „Spielzeug“ mit der 31. StVO-Novelle sollte keine Erweiterung der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff erfolgen, sondern der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass es unerheblich ist, ob das Spielzeug von Erwachsenen oder Kindern benutzt wird (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).
Im vorliegenden Fall weist das Beförderungsmittel („Bobby Car“) aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale auf. Unstrittig kann mit ihm (bei einer maximalen Motor-Leistung von 765 Watt) eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h erreicht werden kann. Schon aufgrund der erzielbaren hohen Geschwindigkeit und Leistung scheidet eine Einordnung als fahrzeugähnliches Spielzeug aus und zwar ungeachtet eines vorhandenen Spiel- und Freizeitzwecks.
Vom Fahrzeugbegriff weiters ausgenommen sind gem § 2 Abs 1 Z 19 StVO „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeuge“. Auch bei diesen soll die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen.
Betr E-Scooter hat der VwGH bereits festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO anzusehen seien und nicht unter die dortigen Ausnahmen fielen (VwGH 23. 11. 2022, Ra 2022/02/0043, Rechtsnews 33428), und dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs 1 StVO normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge iSd StVO und Kraftfahrzeuge nach dem KFG handelt (VwGH 16. 3. 2023, Ro 2023/02/0010, Rechtsnews 33953)). Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar sei. Ebenso sei evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein.
Nichts anderes kann für das vorliegende Beförderungsmittel gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insb iZm Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (siehe ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient. Das gegenständliche Beförderungsmittel ist somit ein Fahrzeug iSd StVO und des KFG.