Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
AarhusKonvention: Art 9
UVPG 2000: § 19
Im vorliegenden Fall richtete eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVPG 2000 an den LH von Sbg einen „Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 im Bundesland Salzburg“ (Formulierung in der Einleitung des Schriftsatzes) bzw den Antrag, „geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 an den Messstellen Salzburg Rudolfsplatz, Hallein B159 und Hallein Autobahn zu erlassen“ (Formulierung an späterer Stelle des Schriftsatzes). Die Umweltorganisation bezog sich dabei auf die Erlassung geeigneter Maßnahmen iSd RL 2008/50/EG [über Luftqualität und saubere Luft für Europa] (LuftqualitätsRL) und des ImmissionsschutzgesetzesLuft (IGL). Die bisher im Luftreinhalteprogramm des LH nach § 9a IGL angekündigten Maßnahmen und die nach §§ 10 ff IGL tatsächlich erlassenen Maßnahmen seien unzureichend.
Nach Ansicht des VwGH ist die Umweltorganisation im vorliegenden Fall grundsätzlich legitimiert, einen derartigen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen: Die RL 2008/50/EG hat zwingenden Charakter und der EuGH hat in seiner Rsp bereits hervorgehoben, dass nicht derart strenge Kriterien festgelegt werden dürfen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich wäre, Handlungen und Unterlassungen iSv Art 9 Abs 3 der AarhusKonvention anzufechten, um die Beachtung der Rechtsvorschriften des Unionsumweltrechts überprüfen zu lassen. Diese Überlegung gilt gerade für die RL 2008/50/EG, die der Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Im konkreten Fall ist die geltend gemachte Überschreitung von Grenzwerten unstrittig und die Antragstellerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVPG 2000. Sie ist daher grundsätzlich legitimiert, einen Antrag wie den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen.
Eine derartige Legitimation zur Stellung eines Antrags wie hier wird man jedoch nur für jene gem § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den „Schutz des Allgemeininteresses“ iSd Judikatur des EuGH bezieht.
VwGH 19. 2. 2018, Ra 2015/07/0074
Hinweis:
Zu einem vergleichbaren Antrag natürlicher Personen an den LH von Stmk auf Erlassung von verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feinstaub in Graz vgl VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/07/0096, Rechtsnews 19761 (worin der VwGH ua die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller von der Überschreitung der Grenzwerte fordert) oder VwGH 25. 10. 2017, Ro 2017/07/0020, 0021.
Zur Rsp des EuGH betr Parteistellung von Umweltorganisationen vgl etwa C-664/15, Rechtsnews 24707, zu einer österr. Vorlagefrage betr die RL 2000/60/EG (Wasserrahmen-RL).