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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG macht sich strafbar, wer - wenn auch nur fahrlässig - „verbotene Waffen oder Munition (§ 17)“ unbefugt besitzt; der Wortlaut dieser Bestimmung zielt auf die Gesamtmenge solcher Gegenstände ab, die eine Person im Tatzeitraum unbefugt besitzt. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
Für diese Auslegung spricht auch die Qualifikation des § 50 Abs 1a WaffG, die bereits verwirklicht, wer vorsätzlich auch nur eine der in § 50 Abs 1 WaffG mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht.
2. § 50 Abs 1 Z 2 WaffG stellt den unbefugten Besitz von Waffen unter Strafe, die nach § 17 WaffG verboten sind. In der taxativen Aufzählung des § 17 Abs 1 WaffG sind sternförmige Wurfgeräte nicht enthalten. Auch eine diesbezügliche Verordnung der BMI iSd § 17 Abs 2 WaffG wurde im BGBl nicht kundgemacht. Mangels Verbots iSd § 17 WaffG, darf der Besitz von Wurfsternen demnach nicht dem Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unterstellt werden.
3. Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch - wenn auch nur fahrlässigen - (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.