Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Dass die Österreichische Post verkaufte und noch nicht eingelöste Schilling-Briefmarken ein halbes Jahr nach der Euro-Umstellung im Jahr 2002 für ungültig erklärt hat, war durch § 19 PostG 1997 gesetzlich gedeckt.
Welche Ansprüche dem Briefmarkenbesitzer nach Ungültigerklärung zustehen, ist durch ergänzende Auslegung des Briefmarkenkaufvertrags zu klären.
Die Österreichische Post hat rechtzeitig angekündigt, dass Schilling-Briefmarken mit Ablauf des 30. 6. 2002 ihre Gültigkeit verlieren, und bis zu diesem Zeitpunkt einen kostenlosen Umtausch in Euro-Marken bei jedem Postamt angeboten. Danach war noch bis 19. 12. 2003 ein gebührenpflichtiger Umtausch möglich. Die ergänzende Vertragsauslegung der Briefmarkenkaufverträge führt zum Ergebnis, dass diese Vorgangsweise einschließlich der Befristung der Umtauschmöglichkeit korrekt war. Eine längere oder gar unbefristete Umtauschmöglichkeit entspricht nicht dem hypothetischen Parteiwillen.
Sachverhalt
Der Kläger sammelt Briefmarken. Er besitzt ua zahlreiche Schilling-Briefmarken, die er vor der Euro-Umstellung von der beklagten Österreichischen Post AG gekauft hat. Er hatte damals Kenntnis davon, dass die Beklagte die Schilling-Briefmarken nur noch bis 30. 6. 2002 zur Frankierung zuließ und einen kostenlosen Umtausch auf Euro-Marken anbot, entschied sich aber gegen einen Umtausch. Auch von der bis 19. 12. 2003 angebotenen Möglichkeit, die Briefmarken kostenpflichtig umzutauschen, machte er keinen Gebrauch. Seitdem nimmt die Beklagte keinen Umtausch mehr vor.
Im vorliegenden Verfahren wollte der Kläger die Beklagte verpflichten lassen, entweder die von ihm mit Schilling-Briefmarken frankierten Postsendungen zu befördern oder Schadenersatz für den Kaufpreis der Briefmarken zu leisten. Die Beklagte verletze ihre Verpflichtungen aus den Briefmarkenkaufverträgen, weil sie die Verwendung verkaufter Briefmarken verweigere.
Entscheidung
Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Aus dem im Zeitpunkt der Euro-Umstellung in Geltung stehenden PostG 1997 sei eine gesetzliche Ermächtigung der Beklagten zur Ungültigerklärung der Schilling-Briefmarken abzuleiten.
Die Vorgangsweise der Beklagten, den Umtausch in Euro-Marken bis 19. 12. 2003 zu befristen, entspreche der ergänzenden Vertragsauslegung. Das Berufungsgericht hatte eine Befristung noch abgelehnt und eine unbefristete Umtauschmöglichkeit gefordert (wobei dies aufgrund des nicht auf Umtausch gerichteten Begehrens nichts an der Abweisung der Klage geändert hatte).