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Unterhaltsregress: Inzidentfeststellung der Vaterschaft

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 140, 148, 149 Abs 1, §§ 231, 1042

Nach Wegfall des rechtlichen Vaterschaftsverhältnisses steht dem Scheinvater ein Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den wahren Vater für seine Unterhaltsleistungen an das Kind zu. Dieser Regressanspruch wird durch Schadenersatzansprüche gegen die Mutter nicht verdrängt, sondern kann alternativ geltend gemacht werden.

Da es dem Scheinvater nicht möglich ist, ein Abstammungsverfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes einzuleiten, kann die Vaterschaft im Unterhaltsregressverfahren inzident als Vorfrage beurteilt werden, wenn das Kind derzeit rechtlich vaterlos ist und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des in Anspruch genommenen Mannes vorliegt. Die Wirkung dieser Beurteilung beschränkt sich auf die Parteien des Regressverfahrens. Bei der Beweisführung kann sich der Scheinvater nicht auf Regelungen des Abstammungsverfahrens berufen, sondern ist auf die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel beschränkt. Bei der Zeugeneinvernahme der Mutter ist ihr Recht zu beachten, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben (§ 149 Abs 1 ABGB).

OGH 2. 7. 2015, 7 Ob 60/15x

Anmerkung

Ablehnung der überwiegend vertretenen Auffassung, die Vaterschaft des Beklagten könne im Regressverfahren nicht als Vorfrage beurteilt werden, sondern müsse bereits aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Abstammungsverfahrens oder eines Anerkenntnisses feststehen (zB Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 140 Rz 1). Der OGH folgt damit (ua) Lurger/Tscherner, Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsregressverfahren, JBl 2009, 205 (dazu Zak 2009/308, 200). Beachte auch Weber, Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsvorschuss- und Kindesunterhaltsverfahren? Zak 2013/388, 207.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20110 vom 26.08.2015