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Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung trotz Verpixelung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 16

Unabhängig davon, ob sich die Videokamera in Betrieb befindet oder es sich um eine Attrappe handelt, stellt die Ausrichtung (auch) auf das Nachbargrundstück einen Eingriff in die Privatsphäre des Nachbarn dar, wenn für einen unbefangenen und objektiven Betrachter dadurch die begründete Befürchtung des Überwachtwerdens entsteht.

Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt auch dann vor, wenn jene Bildteile, die das Nachbargrundstück betreffen, vor der Anzeige und Aufzeichnung des Videobildes im System verpixelt werden.

OGH 21. 3. 2018, 3 Ob 195/17y

Sachverhalt

Die Streitteile sind Nachbarn. Die Beklagte hat an ihrem Haus ein Videoüberwachungssystem installieren lassen. Einige Kameras sind so ausgerichtet, dass ihre Optik auch das Geschehen im Garten des Grundstücks des Klägers erfasst. Allerdings werden diese Bildteile vor der Anzeige und Aufzeichnung vom System verpixelt. Die Beklagte kann die Verpixelung nicht abschalten, weil sie den dafür erforderlichen Administratorcode nicht kennt. Aus den Feststellungen ist abzuleiten, dass sie auch kein Interesse daran hat, sich diesen Code von dem Unternehmen, das das System installiert hat, zu beschaffen. Es ist möglich, die Kameras so auszurichten, dass sich die Erfassung von vornherein auf das Beklagtengrundstück beschränkt.

Dem Kläger ist aus einem Datenschutzverfahren bekannt, dass eine Verpixelung erfolgt und die Beklagte diese nicht abschalten kann. Nach den Feststellungen würde es ihn nicht stören, wenn ihn die Beklagte von ihrem Balkon aus den ganzen Tag in seinem Garten beobachten würde.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Unterlassung der Videoüberwachung bzw ihres Anscheins durch die auch auf sein Grundstück ausgerichteten Kameras.

Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Da dem Kläger bekannt sei, dass die ihn betreffenden Bildteile verpixelt werden und die Beklagte kein Interesse an einer Abschaltung der Verpixelung hat, sei er keinem Überwachungsdruck ausgesetzt.

Der OGH gab dem Klagebegehren hingegen statt. Maßgeblich für die Beurteilung des Überwachungsdrucks sei die Perspektive des unbefangenen und objektiven Beobachters, der nur die Ausrichtung der Kameras, nicht aber eine im System erfolgte Verpixelung erkennen kann. Außerdem bestehe wegen der Streitigkeiten unter den Nachbarn die mehr als abstrakte Gefahr, dass der Überwachungsbereich durch Abschaltung der Verpixelung von außen nicht erkennbar erweitert wird. Daher liege ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor. Die Rechtswidrigkeit sei ohne Vornahme einer Interessenabwägung schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte nicht das schonendste Mittel eingesetzt hat. Schließlich könnten die Kameras so ausgerichtet werden, dass sie das Grundstück des Klägers gar nicht erfassen. Die Feststellung, dass den Kläger eine ständige Beobachtung durch die Beklagte nicht störe, schade nicht. Eine persönliche Beobachtung könne nicht mit einer systematischen Videoüberwachung samt Aufzeichnungsmöglichkeit gleichgesetzt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25503 vom 01.06.2018