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1. Die Abgrenzung der Untreue (§ 153 StGB) von der Veruntreuung (§ 133 StGB) hat danach zu erfolgen, ob der Täter rechtlich eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht oder eine tatsächlich bestehende Verfügungsmöglichkeit ausgenützt hat. Untreue bezieht sich auf das abstrakte Gebilde des rechtlichen Pouvoirs, Veruntreuung hingegen auf körperliche Sachen.
2. Für die Schadensberechnung gilt (auch bei der Untreue) der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation nur soweit, als ein Ausgleich unmittelbarer Vor- und Nachteile eines Geschäfts vorgenommen wird. Aufrechenbarkeit besteht demnach nur hinsichtlich eines durch die Missbrauchshandlungen gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils, etwa in Form einer im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers (hier der Betroffenen) liegenden Gegenleistung. Ein die gesamte Geschäftsführung umfassender Vorteilsausgleich findet hingegen nicht statt.
3. Befugnismissbrauch schließt mangelnden Schädigungsvorsatz nicht grundsätzlich aus und auch eine zum jeweiligen Tatzeitpunkt geplante - unter Umständen nur kurzfristige - Mittelverwendung für eigene Zwecke indiziert eine solche Intention keineswegs zwingend.