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Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden (98a Abs 1 KFG 1967). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff „Gegenstände“ nicht einzelne Komponenten eines „Gerätes“ iSd § 98a Abs 1 KFG 1967 (vgl RV 1359 BlgNR 25. GP, 7). Nach der Rsp kommt es darauf an, dass das konkret angebrachte bzw mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das dazu erst durch weitere technische Maßnahmen in die Lage versetzt werden muss, die nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbar sind.
Im Revisionsfall konnte es mangels eines Steuer- bzw Kartenlesegeräts durch die Sensoren allein nicht zu einer Beeinflussung oder Störung einer Lasermessung kommen. Die Sensoren waren daher von vornherein nicht iSd § 98a Abs 1 KFG geeignet, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, weswegen die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht ermächtigt waren, dem Revisionswerber die Weiterfahrt bis zum Ausbau der Sensoren zu untersagen.
VwGH 23. 2. 2021, Ro 2020/11/0005