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Nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB können im Fall der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung auch der Widerruf (Zurücknahme der Behauptung als unwahr) und dessen Veröffentlichung verlangt werden.
Das Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter (hier: Medienunternehmen bzw dessen Kolumnist) – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – sowohl in seiner redaktionellen Richtigstellung als auch in seiner Gegendarstellung klar darauf hingewiesen hat, dass die nunmehr laut Teilvergleich zu unterlassenden Behauptungen „unrichtig bzw irreführend unvollständig“ gewesen seien, und auch richtiggestellt wurde, welche Aussagen der klagende Verletzte tatsächlich getroffen hat. In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass der Kl mit Richtigstellung und Gegendarstellung insoweit mehr erreicht hat (als mit dem angestrebten Widerruf), als die Öffentlichkeit über seine tatsächlichen Aussagen vollständig informiert wurde; der Verletzte hat ja an sich keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Verletzten behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Dass die inkriminierten Äußerungen unrichtig, also unwahr waren – dies ist der wesentliche Inhalt eines Widerrufs –, wurde dabei von den Bekl deutlich offengelegt.
Entscheidung
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revision hält der OGH zur dort angeführten Vorjudiaktur fest:
In der E 6 Ob 221/00v wurde zwar erwogen, es sei zweifelhaft, ob eine redaktionelle Richtigstellung einen Widerruf ersetzen könne. Allerdings geht auch diese Entscheidung erkennbar davon aus, dass es maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung ankommt: Im Anlassfall wurde die Richtigstellung nämlich schon deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil sie aufgrund ihrer Formulierung den Eindruck entstehen ließ, der frühere Vorwurf könnte doch zutreffen, er sei nur derzeit nicht beweisbar. Demgegenüber ist die Richtigstellung im hier vorliegenden Fall eindeutig dahingehend formuliert, dass die aufgestellte Behauptung als unwahr zurückgezogen wird.
In der E 6 Ob 295/97v folgt zwar aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; folglich müsse sich der Verletzte nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, er könne die Veröffentlichung durch den Bekl selbst verlangen. Allerdings ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt, ergibt sich doch jedenfalls aus der Richtigstellung, dass beide Bekl (arg: „wir“, wobei auch der Zweitbeklagte ausdrücklich genannt ist) die Richtigstellung vornehmen und die Behauptungen des Zweitbeklagten somit widerrufen.