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Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist die Natur des Vertrags, den es rückabzuwickeln gilt, ohne Bedeutung, weil dieser unwirksam ist. Es kommt einzig auf die Leistungen an, die die Parteien einander erbracht haben. Bei über Jahre gelebten, aber unwirksamen „Anlage-Contracting“-Verträgen (hier: Energieoptimierungs- und Wartungsvertrag; gemischter Vertrag mit Elementen des Finanzierungsleasings, das keinen nur nebensächlichen Vertragsbestandteil darstellt – Unwirksamkeit infolge des Fehlens der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung) mag aufgrund der zahlreichen Leistungen die Rückabwicklung komplex sein, sie hat jedoch nach den allgemeinen von der Rsp anerkannten bereicherungsrechtlichen (und verjährungsrechtlichen) Grundsätzen zu erfolgen.
Hinweis: Zum ersten Rechtsgang siehe OGH 8 Ob 103/20k, RdW 2021/609.