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GSpG: §§ 52 ff
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die Veranstaltung der Pokerspiele unbestritten ein objektives Tatbild nach § 52 Abs 1 GSpG verwirklicht, sodass die Eingriffsgegenstände einzuziehen sind, sollte der Verstoß nicht geringfügig gewesen sein (wozu das Erkenntnis keine näheren Ausführungen trifft).
Der Einziehung der Gegenstände steht die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage nicht entgegen, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde. Denn all diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd § 54 Abs 1 GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ erfolgt (vgl etwa VwGH 9. 9. 2013, 2013/17/0098 bis 0109, mwN, wonach die Zerlegung der Eingriffsgegenstände unter nur teilweiser Aufrechterhaltung der Einziehung sowie deren Verbringung ins Ausland - wegen deren besonderer Gefährlichkeit - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht ausreichen, ZfV 2014/85). Im Übrigen ist der Rsp auch zu entnehmen, dass die Zulässigkeit der Einziehung nicht davon abhängig ist, ob gegen die mitbeteiligte Partei (diese hatte an die Veranstalterin der Pokerspiele die Pokertische und Kartenmischmaschinen gemeinsam mit der Räumlichkeit vermieetet, wo die Pokerspiele veranstaltet wurden) ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG geführt wurde. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall vom VwG ebenfalls als entscheidungserheblich erachteten Umstände, dass nach der bescheidmäßig verfügten Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele der Konkurs eröffnet und der Mietvertrag betreffend die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde.