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Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gem § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können; dies gilt also auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G ist fakultativ. Eine Verpflichtung der Behörde auf Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens besteht dem eindeutigen Wortlaut nach nicht („Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.“).
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Der Antragsteller hat das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf seine Motive für die Zurückziehung seines Antrags kommt es nicht an. Die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrags wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Bei einem mit Bescheid abzuschließenden Verfahren kann der Antrag nach der Rsp bis zur Bescheiderlassung zurückgezogen werden bzw im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid. Diese Rsp zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit; eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen.
Dass die zuständige Behörde das Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 – wie hier – auch von Amts wegen hätte führen können, ist für eine weitere Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden in der Sache nicht ausreichend. Seine Zuständigkeit zur Sachentscheidung würde nur dann nicht wegfallen, wenn das Feststellungsverfahren tatsächlich von Amts wegen eingeleitet worden wäre oder – gegenständlich nicht von Relevanz – wenn es auch über Antrag einer anderen Person geführt worden wäre, die nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 antragslegitimiert ist (und deren Antrag noch aufrecht ist).
VwGH 25. 6. 2021, Ro 2019/05/0018
Entscheidung
„Umstieg“ auf amtswegiges Verfahren?
Die amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens durch das BVwG selbst scheidet aus:
Zuständige UVP-Behörde ist gem § 39 Abs 1 UVP-G 2000 die Landesregierung. Dieser, und nur dieser, steht gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens offen; dem BVwG kommt hingegen eine Behördenzuständigkeit zur amtswegigen Einleitung weder aufgrund der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen noch nach seiner Stellung im Rechtsschutzgefüge zu. In jenen Fällen, in denen auch eine amtswegige Verfahrensführung in Frage kommt, könnte die Verwaltungsbehörde zwar im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vor Erlassung des Bescheides allenfalls auf ein amtswegiges Verfahren „umsteigen“, dem VwG hingegen ist dies jedenfalls verwehrt; es ist (soweit vorliegend relevant) zur Entscheidung über Beschwerden (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) zuständig, sohin zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, nicht aber zur Führung der Verwaltung (vgl die Mat zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR 24. GP S. 4 und 12f; AB 1771 BlgNR 24. GP, S. 2; vgl auch VwGH 22. 6. 2016, Ra 2016/03/0027 mwN).
Weiter aufrechter Baubewilligungsantrag
Auch bei Nichtzurückziehung des materienrechtlichen Genehmigungsantrags (hier: des Baubewilligungsantrags) nach Zurückziehung eines Feststellungsantrags nach § 3 Abs 7 UVP-G muss nicht zwingend vom Weiterbestehen des Verwirklichungswillens hinsichtlich des Projekts in seiner konkreten, eventuell UVP-pflichtigen Ausgestaltung ausgegangen werden.
Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, bei Zurückziehung des Feststellungsantrags gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge bzw entsprechende eidesstattliche Erklärungen vorzulegen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Dass weiters bei Zurückziehung eines Feststellungsantrags gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 § 13 Abs 7 AVG und das damit verbundene Recht des Antragstellers, in jeder Lage des Verfahrens über seinen Antrag zu disponieren, nicht oder nur unter Bedingungen anwendbar sein sollte, lässt sich dem UVP-G 2000 weder entnehmen, noch wäre eine solche Bestimmung ohne Darstellung ihrer Erforderlichkeit zur Regelung des Gegenstandes mit Art 11 Abs 2 B-VG vereinbar.
Hinsichtlich einer rechtzeitigen und zulässigen Zurückziehung eines Feststellungsantrags nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 gelten somit keine anderen Grundsätze als die nach der diesbezüglichen stRsp des VwGH.
Das BVwG konnte fallbezogen seine weitere Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden somit auch nicht daraus ableiten, dass der materienrechtliche Genehmigungsantrag nicht zurückgezogen wurde.