Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Allein daraus, dass die Partei einen weiteren Genehmigungsantrag für ein Vorhaben am selben Standort stellt, kann nicht geschlossen werden, dass der „Errichtungswille“ für das bereits anhängige Vorhaben weggefallen und daraus folgend konkludent der erste Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Erweist sich das Anbringen als unklar, ist die Behörde entsprechend § 37 iVm § 39 AVG verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.
Dies hat das BVwG im vorliegenden Fall unterlassen. Es ging von einer Zurückziehung des ersten Genehmigungsantrags aus und ließ dabei va unberücksichtigt, dass im Antrag vom 17. 5. 2019 auf den weiterhin aufrechten ursprünglichen Genehmigungsantrag (idF der Änderung vom 4. 2. 2019) hingewiesen wird. Das BVwG wäre daher gehalten gewesen, den Revisionswerber zur Klarstellung dahin aufzufordern, ob der Errichtungswille für das Vorhaben, das Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens war, nach wie vor aufrecht oder durch die Einbringung des weiteren Genehmigungsantrags weggefallen ist.
VwGH 21. 7. 2022, Ro 2021/04/0025 und 0026