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Allein daraus, dass die Partei einen weiteren Genehmigungsantrag für ein Vorhaben am selben Standort stellt, kann nicht geschlossen werden, dass der „Errichtungswille“ für das bereits anhängige Vorhaben weggefallen und daraus folgend konkludent der erste Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Erweist sich das Anbringen als unklar, ist die Behörde entsprechend § 37 iVm § 39 AVG verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.
Dies hat das BVwG im vorliegenden Fall unterlassen. Es ging von einer Zurückziehung des ersten Genehmigungsantrags aus und ließ dabei va unberücksichtigt, dass im Antrag vom 17. 5. 2019 auf den weiterhin aufrechten ursprünglichen Genehmigungsantrag (idF der Änderung vom 4. 2. 2019) hingewiesen wird. Das BVwG wäre daher gehalten gewesen, den Revisionswerber zur Klarstellung dahin aufzufordern, ob der Errichtungswille für das Vorhaben, das Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens war, nach wie vor aufrecht oder durch die Einbringung des weiteren Genehmigungsantrags weggefallen ist.
VwGH 21. 7. 2022, Ro 2021/04/0025 und 0026