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Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien – Rücktritt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KMG idF vor BGBl I 2019/62: § 5, § 14

Im vorliegenden Fall (Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG [aF]) konnte „nicht festgestellt werden, dass der Kl eine Bestätigung des Erwerbs iSd § 14 Z 3 KMG übermittelt wurde“. Die Streitparteien gingen einvernehmlich davon aus, dass der Kl nur das Beteiligungszertifikat übermittelt wurde, sonst aber keine in diesem Zusammenhang relevante Urkunde. Dass eine weitere Bestätigung über die Veranlagung existiere, hat die Bekl auch nicht behauptet, sondern sich darauf berufen, dass die wesentlichen von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Merkmale (nunmehr § 9 Z 3 KMG 2019) im Beteiligungszertifikat und in der Zahlungsbestätigung enthalten seien. Aus dem Gesamtzusammenhang kann die zitierte Negativfeststellung daher nur so verstanden werden, dass der Kl zwar das Beteiligungszertifikat übermittelt wurde, ansonsten aber keine weitere allenfalls § 14 Z 3 KMG aF entsprechende Urkunde. Eine andere Bedeutung kommt der in diesem Zusammenhang getroffenen Negativfeststellung hier nicht zu (und wäre nach dem Vorbringen der Bekl auch unbeachtlich).

Im Hinblick auf den Inhalt der von der Bekl zitierten Urkunden (Zahlungseingangsbestätigung samt Beteiligungszertifikat) wurde bereits ausgesprochen, dass es nicht dem Gesetz entspricht, wenn sie nur den Namen und den Gegenwert der Veranlagung enthalten, jedoch keine Information über die Rechtsstellung des Anlegers sowie über das Publikationsorgan und das Datum der Prospektveröffentlichung (vgl etwa 9 Ob 58/20z, RdW 2021/279). Da einem Anleger damit wesentliche Informationen nach § 14 Z 3 KMG aF vorenthalten werden, ist diesfalls iSd Rsp vom Fehlen einer entsprechenden Bestätigung gem § 14 Z 3 KMG aF auszugehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beteiligungszertifikats.

Da danach auch hier die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF (nunmehr § 21 Abs 2 KMG 2019) erfüllt waren, war die Kl im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung (nahezu zehn Jahre nach Erhalt von Beteiligungszertifikat sowie Zahlungseingangsbestätigung) weiterhin zum Rücktritt von ihrem Vertragsverhältnis mit der Bekl berechtigt.

OGH 27. 5. 2021, 9 Ob 16/21z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31338 vom 18.08.2021