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1. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zulässig, im Rahmenvertrag (betr Erbringung einer Zahlungsdienstleistung) auch andere Leistungen zu regeln (hier: Versicherungsleistung). § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 über die Anforderungen an eine Änderung des Rahmenvertrags erfasst auch solche gemischten Rahmenverträge, wenn (nur) die zahlungsdienstfremden Leistungen geändert werden, sofern ein Interesse an der zahlungsdienstfremden Leistung allein fehlt.
2. § 63 Abs 3 ZaDiG 2018 sieht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers vor, das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Da ein Zahlungsinstrument nur dann vorliegt, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, kann zwar eine Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers zum Schutz des Zahlungsinstruments als bloße Konkretisierung der Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 gesehen werden, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, zählen aber nicht zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen.
Soweit mit der angefochtenen Klausel dem Verbraucher auferlegt wird, diese selbst sowie die daraus ersichtlichen nicht personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018. Die inkriminierte Klausel ist daher nach § 55 Abs 2 ZaDiG 2018 unwirksam.
Entscheidung
Unter Rahmenvertrag ist die jeweilige (einheitliche) Vertragsbeziehung zum Zahlungsdienstleister einschließlich aller Regelungsinhalte zu verstehen, die mit der Erbringung der Zahlungsdienste im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist zu verneinen, wenn es sich um Leistungspflichten in Verträgen handelt, die allein geschlossen (oder beendet) werden könnten. Zur Prüfung, wann ein solcher Zusammenhang besteht, kann auf die Rsp zur Teilbarkeit von Leistungen zurückgegriffen werden: Die zahlungsdienstfremde Leistung ist eine selbstständige Leistung und von der Erbringung der Zahlungsdienste zu trennen, wenn der Vertrag nach dem Willen beider Parteien oder nach dem bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei auch (nur) darüber für eine entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre. Fehlt umgekehrt ein Interesse am Teilaustausch (der zahlungsdienstfremden Leistung allein), teilt diese Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, unabhängig davon, ob der Nebenleistung ein eigener Verkehrswert (äquivalente Nebenleistung) zukommt oder nicht.
Der hier mit dem Zahlungsinstrument verbundene Versicherungsschutz war ein unselbstständiger Bestandteil des Rahmenvertrags, der – ungeachtet der Frage, ob ihm ein eigenständiger Wert gegenübersteht – nach dem Parteiwillen und dem Zweck des Vertrags nicht für sich alleine bestehen sollte, weil ein Interesse an der Erbringung (nur) dieser zahlungsdienstfremden Leistung fehlte. Mangels Teilbarkeit der Versicherungsleistungen können diese somit kein anderes Schicksal als die Hauptleistung haben. Eine Änderung dieser Leistung unterliegt daher – wie die Änderung einer Zahlungsdienstleistung – dem Mechanismus des § 50 Abs 1 ZaDiG 2018.