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Die konkrete Vertragsgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde Überweisungen von seinem Direkt-Sparkonto nur auf ein bestimtmes Referenzkonto vornehmen kann, dh auf ein Girokonto in Österreich, das auf ihn lautet. Aufgrund dieser Vereinbarung kann der Kunde damit rechnen, dass Überweisungen auf andere Konten als das Referenzkonto tatsächlich nicht erfolgen bzw von der Bank, der dieses Referenzkonto ja bekannt ist, auch eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird. Dass eine derartige Vorabprüfung technisch nicht möglich ist, hat die bekl Bank nicht vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen. Da der Kunde aufgrund der vereinbarten Beschränkung der Überweisungsmöglichkeit davon ausgehen kann, dass bei irrtümlichen unrichtigen Angaben eine Überweisung nicht stattfindet, ist eine Klausel für ihn unerwartet, wonach die Bank nicht prüft, ob die Aufträge formal oder inhaltlich korrekt sind und Überweisungsaufträge auf Grundlage des angegebenen IBAN durchgeführt werden. Der Ausschluss einer entsprechenden Prüfung ist zugleich gröblich benachteiligend. Insoweit die Bekl daher die Haftung für die Richtigkeit aller Angaben auf den Kunden überträgt, liegt darin auch ein unzulässiger Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Dadurch wird zu Unrecht die Haftung für ein Sonderwissen des Zahlungsleisters ausgeschlossen, im konkreten Fall, dass es sich etwa bei dem angegebenen Konto nicht um das Referenzkonto handelt.
OGH 18. 11. 2019, 8 Ob 144/18m
Entscheidung
Der OGH hat der vorliegenden Verbandsklage gegen ein Bankunternehmen in seiner umfangreichen Entscheidung größtenteils stattgegeben und dessen AGB-Klauseln – teils unter Verweis auf frühere OGH Entscheidungen und vergleichbare Klauseln – ua als gröblich benachteiligend oder intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.
Ua hat der OGH ausgesprochen:
Marketingmitteilungen
Nach § 41 Abs 1 WAG 2007 (nunmehr § 49 WAG 2018) müssen alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, redlich und eindeutig und nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Dies zielt darauf ab, getarnte Werbung zu unterbinden.
Dieses Ziel wird aber nicht durch eine Bestimmung in AGB erreicht (hier: „Informationen zu Fonds, die wir veröffentlichen oder ausschicken, dienen ausschließlich zu Informationszwecken und sollten weder als Verkaufsangebot noch als Aufforderung zum Kauf oder als Empfehlung eines Wertpapiers verstanden werden“), vielmehr ist die konkret an den Kunden gerichtete Information als solche zu kennzeichnen.
„Cut-Off-Zeitpunkt“
Mit der Festlegung eines „Cut-Off-Zeitpunkts“ (Durchführung von Aufträgen nach 13 Uhr erst um 8:30 Uhr des nächsten Geschäftstages) wird ein redlicher Bankkunde rechnen (schon angesichts der gesetzlichen Regelung des § 38 ZaDiG), dies selbst dann, wenn im konkreten Fall das ZaDiG nicht anzuwenden ist.
Wenn mit einer solchen Regelung aber grundsätzlich gerechnet werden muss, kann sich eine Ungewöhnlichkeit iSd § 864a ABGB nur aus der konkreten Stellung im Vertragswerk ergeben. Im vorliegenden Fall findet sich die Bestimmung im Rahmen des Punktes der AGB, der die Verbindlichkeit und den möglichen Widerruf von Aufträgen regelt. Im Anschluss wird in der gleichen Klausel auch die Ausführungsfrist für die Bekl festgelegt. Mit der Regelung des „Cut-Off-Zeitpunkts“ an dieser Stelle ist durchaus zu rechnen.
Damit handelt es sich weder um eine ungewöhnliche Regelung, noch ist sie an einer Stelle in den AGB situiert, an der mit ihr nicht zu rechnen wäre. Die Klausel ist daher nicht nach § 864a ABGB unwirksam.
Eine inhaltliche Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB hat nicht zu erfolgen, weil sich die Kl auf eine gröbliche Benachteiligung nicht berufen hat.
Postbox
Nach einer Klausel betr die Postbox kann die Bank „unbefristete Verträge durch Übermittlung einer Mitteilung in ihre aktivierte Postbox oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger wie zB in Form eines Briefes kündigen – entweder unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund“.
Dagegen macht der Kl ua geltend, dass die Klausel intransparent sei und eine unzulässige Zustellfiktion enthalte: Die bekl Bank gehe davon aus, dass eine Erklärung als zugestellt gelte, wenn sie in der Postbox hinterlegt werde. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Kunde täglich in der Postbox Nachschau halte. Es könne daher nicht damit gerechnet werden, dass die Abholung einer Nachricht in der Regel bereits am Tag der Bereitstellung erfolge.
Dazu hält der OGH fest: Die Postbox bietet Informationen nur hinsichtlich der Bekl. Gerade beim Sparbuch ist – anders als bei einem Girokonto – nicht mit regelmäßigen Bewegungen zu rechnen und es ist daher weniger wahrscheinlich, dass der Kunde dort täglich Nachschau halten wird. Im Allgemeinen kann daher die Bekl nicht damit rechnen, dass Erklärungen, die sie dem Kunden auf die Postbox übermittelt, mit dem Zeitpunkt des Einstellens in der Postbox oder in zeitlicher Nähe dazu wahrgenommen werden.
Daran ändert auch nichts, dass diese Zustellvariante vom Kunden gewählt werden kann und dass dies eher durch internetaffine Kunden erfolgen wird. Diese werden ihre Entscheidung aufgrund der Vorteile einer solchen Abrufmöglichkeit treffen, sich idR der Tragweite des nicht regelmäßigen Kontrollierens der Postbox aber nicht bewusst sein.
Damit wird aber auch im konkreten Fall das Risiko, ob die Erklärung tatsächlich mit dem Einstellen in die Postbox vom Verbraucher unter normalen Umständen sofort zur Kenntnis genommen werden kann, auf diesen übertragen, weil er entweder täglich in die nur für die Bekl eingerichtete Postbox Einsicht nehmen muss (also gerade nicht in die Einrichtung der allgemeinen Post- oder E-Mail-Zustellung) oder von sich aus einen Benachrichtigungsservice in Anspruch nehmen muss, der sich aus der entsprechenden Klausel gar nicht ergibt. Selbst nach Darstellung der Bekl muss dieser Service nämlich ausdrücklich vom Kunden gewählt werden. Dieser Service ändert aber nichts daran, dass nach der Klausel die Zustellung wesentlicher Erklärungen wie etwa der Vertragskündigung auch bei Kunden, die diesen Benachrichtigungsservice nicht in Anspruch genommen haben, mit dem Einstellen in der Postbox wirksam werden sollen.
Das Verbot von Zugangsfiktionen bezieht sich nun aber auch auf die Frage des Zeitpunkts des Zugangs. Es darf keinen Unterschied machen, ob festgeschrieben wird, dass eine Erklärung als zugegangen gilt, oder ob ihr Zugang bloß früher eintreten soll, als dies nach allgemeinen Regeln der Fall wäre (2 Ob 20/15b Klausel 13 mwN, Rechtsnews 21335 = RdW 2016/303).
Somit widerspricht die Klausel dem KSchG, da sie nicht auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Umständen abstellt, die im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Tag sein wird, an dem die Benachrichtigung in der Postbox abrufbar ist.