News

Verbot bisher rechtmäßig besessener Waffen – Sammlerinteresse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WaffG: § 10, § 17, § 23

Nach der gefestigten Rsp des VwGH verlangt der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen keine bloße „Rechtfertigung“ (vgl § 23 Abs 2 WaffG), sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: „kann“ in § 17 Abs 3 WaffG).

Das vom Revisionswerber dargelegte „sammlerische Interesse“ erschöpft sich mangels hinreichend konkreter Angaben, die auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse iSd Rsp schließen ließen, im bloßen Willen, die bislang rechtmäßig besessenen Magazine (für eine Schusswaffe der Kategorie C) trotz des inzwischen in Kraft getretenen Verbotes weiter zu besitzen (vgl dazu, dass die Verwendung einer Schusswaffe zur Sammlung vom bloßen Willen, die Schusswaffe zu besitzen, zu unterscheiden ist, etwa § 33 Abs 3 WaffG über zulässige Begründungen für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C). Ein solches Interesse wird vom Gesetzgeber zwar im Wege der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 13 WaffG anerkannt, kann jedoch nur im Falle einer rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung führen. Bei Versäumung der Zweijahresfrist des § 58 Abs 13 WaffG (aus welchen Gründen auch immer), würde eine Anwendung des § 17 Abs 3 erster Satz WaffG ausschließlich auf Basis eines solchen Interesses am weiteren Besitzdie gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen, die Rechtmäßigkeit des weiteren Besitzes an eine rechtzeitige Meldung zu knüpfen, und kommt daher nicht in Betracht.

VwGH 25. 5. 2023, Ra 2023/03/0066

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34315 vom 26.07.2023