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Verbotene Symbole: Ergänzung der Verordnung – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMI, mit der die Symbole-BezeichnungsV geändert wird

BGBl II 2019/58, ausgegeben am 27. 2. 2019

Das Symbole-Gesetz, BGBl I 2014/103, Rechtsnews 18678, regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen bestimmter Terrorgruppen und enthält in § 2 Abs 2 die Ermächtigung, durch Verordnung die Symbole zu bezeichnen, auf die sich das Verbot beziehen soll. Darauf basiert die Symbole-BezeichnungsV, BGBl II 2015/23, Rechtsnews 18939, in deren Anhang die Symbole auch konkret dargestellt und beschrieben werden.

Aufgrund aktueller Entwicklungen im In- und Ausland wurde der Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes kürzlich durch die Novelle BGBl I 2019/2, Rechtsnews 26626, auf weitere Gruppierungen ausgedehnt, die den Grundprinzipien eines Rechtsstaats widersprechen. Ein Verwendungsverbot besteht nun auch für die Symbole der Muslimbruderschaft, der Grauen Wölfe, der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), der Hamas, des militärischen Teils der Hisbollah sowie der Ustascha.

Vor diesem Hintergrund wird nun (mit 1. 3. 2019) die Symbole-BezeichnungsV entsprechend ergänzt und zum Zwecke der Auflistung, Beschreibung und bildlichen Darstellung der neuen verbotenen Symbole (inkl der Handgeste „Wolfsgruß“) der Anhang um die neuen Z 15 bis 23 erweitert.

Die Erläuterungen zur Verordnungsnovelle streichen dazu als wesentlich hervor, dass das Verwendungsverbot des § 2 Abs 3 und 4 Symbole-Gesetz keine Anwendung findet, wenn weder das Ideengut einer der betreffenden Gruppierung propagiert oder gutgeheißen wird noch sonst eine Identifikation des Verbreiters mit diesen Gruppierungen oder deren Gedankengut erfolgt. Insbesondere iZm dem künftig verbotenen sogenannten „Wolfsgruß“ bedeute dies entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 2 Abs 3 Z 2 Symbole-Gesetz, dass auch bei der Darstellung, Zurschaustellung oder Verbreitung von Gesten laut Anhang zur Symbole-BezeichnungsV in der Öffentlichkeit eine Strafbarkeit nur dann vorliegt, wenn damit das Ideengut der Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26894 vom 28.02.2019