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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
§ 6a VOG sieht bei unbekannten Tätern für das Opfer einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eine staatliche Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vor. Eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB liegt ua bei einer „länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“ vor (erster Fall des § 84 Abs 1 StGB); dabei kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers (hier: voraussichtlich kieferorthopädische Behandlung von etwa 3 Jahren zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses nach einem Faustschlag, der ua zu einer Veränderung des Kiefers und Beeinträchtigung der Kaufunktion geführt hat).
VwGH 14. 12. 2015, Ro 2014/11/0017
Entscheidung
Im vorliegenden Fall war der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil klare Feststellungen betr Art und Intensität der Verletzungen fehlten. Weiters hatte sich die belangte Behörde in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage nicht mit der Dauer einer weiterhin bestehenden pathologischen Veränderung auseinandergesetzt (hier: voraussichtliche Behandlungsdauer von etwa 3 Jahren laut dem vorgelegten Heilkostenplan).
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit der fortbestehenden pathologischen Veränderung nennt der VwGH als Beispiel für einen schwere Körperverletzung gem § 84 Abs 1 erster Fall StGB, wenn Kopfschmerzen nach dem 24. Tag auch nur mehr zeitweise auftreten (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 Strafgesetzbuch (2015) § 84 Rz 7).
Bei diesem Ergebnis kann es nach Ansicht des VwGH somit dahingestellt bleiben, ob die Körperverletzung des Revisionswerbers (insb der Kieferbruch, der von der belangten Behörde gar nicht bewertet wurde) nicht auch eine „an sich schwere“ Körperverletzung darstellt und damit den dritten Fall des § 84 Abs 1 StGB verwirklicht.
Der angefochtene Bescheid wurde daher vom VwGH wegen vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufgehoben.