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Verdacht auf Laserblocker – Pflicht zur Öffnung der Motorhaube

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KFG: § 98a, § 102

Polizeibeamte dürfen vom Fahrzeuglenker nicht schlechthin verlangen, ihnen jeden Teil des Fahrzeugs und jeden Ausstattungs- bzw Ausrüstungsgegenstand zugänglich zu machen, sondern nur solche, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird. § 102 Abs 11 KFG umfasst dabei nicht bloß die Ausstattungsgegenstände iSd § 102 Abs 10 KFG, sondern stellt auf das Zugänglichmachen des Fahrzeugs, seiner Teile und der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Generellen ab.

Im vorliegenden Fall hatten die Beamten einen ihrer Ansicht nach nicht serienmäßig eingebauten Sensor im Kühlergrill des Fahrzeugs bemerkt; es bestand der Verdacht einer Übertretung der kraftfahrrechtlichen Vorschrift des § 98a Abs 1 KFG, die das Anbringen bzw Mitführen von Laser- oder Radarblockern verbietet (das sind Geräte und Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können). Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Bestimmung war hier daher das Verlangen der Beamten, die Motorhaube zu öffnen, um eine Anbringung derartiger verbotener Geräte überprüfen zu können, jedenfalls gerechtfertigt und von § 102 Abs 11 KFG gedeckt.

Die erforderliche Mitwirkung war dem Lenker auch zumutbar, weil das Öffnen der Motorhaube weder besondere Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, noch hierfür Werkzeuge erforderlich sind.

VwGH 21. 7. 2020, Ra 2020/02/0028

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30010 vom 30.11.2020