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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Wesentliche Voraussetzung für die Verbringung eines Fahrzeuglenkers zu einem Arzt zur Blutabnahme wegen des Verdachts der Alkoholisierung ist, dass eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus „medizinischen Gründen“ nicht möglich ist, die in der Person des Probanden gelegen sein müssen. Die Blutuntersuchung soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen oder faktisch (etwa wegen schwerer Verletzung oder Bewusstlosigkeit) nicht möglich ist.
Allein die Vermutung, dass bei einem Alkotest das Ergebnis durch vor der Betretung vom Probanden verwendete Substanzen verfälscht werden könnte (hier durch eine eventuell alkoholhältige Zahnhaftcreme), reicht daher für die Anordnung der Blutuntersuchung nicht aus. Ergibt ein solcher vermeintlich verfälschter Alkotest eine relevante Alkoholisierung, steht es dem Probanden frei, einen Bluttest durchführen zu lassen (das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann nämlich durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden). Gehen andererseits die Beamten beim Ergebnis einer Minderalkoholisierung von einer Verfälschung aus, steht es ihnen frei, den Probanden dem öffentlichen Sanitätsdienst zuzuführen (§ 5 Abs 5 Z 1 StVO).
Eine (gegenteilige) polizeiliche Dienstanweisung hat keine normative Wirkung und ist daher für Dritte unbeachtlich.
VwGH 25. 9. 2017, Ra 2017/02/0135
Ausgangsfall
Der Revisionswerber ist aufgrund seiner auffälligen Fahrweise von zwei Polizeibeamten zu einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Bei einem positiven Alkovortest wurden 2,22 Promille festgestellt. Der Revisionswerber hat ua angegeben, eine Zahnhaftcreme verwendet zu haben, von der nicht feststeht, ob sie alkolhältig ist oder nicht. Nach der internen polizeilichen Dienstanweisung ist eine Alkomatmessung bei einer behaupteten Verwendung einer Zahnhaftcreme nur dann durchzuführen, wenn der Proband unzweifelhaft glaubhaft machen könne, dass das von ihm verwendete Produkt frei von Alkohol sei. In allen anderen Fällen – wie hier – ist der Proband zu einer Blutabnahme aufzufordern, weil die Verwendung einer alkoholhältigen Zahnhaftcreme das Alkomatmessergebnis verfälschen könne. Der Revisionswerber wäre zur Durchführung eines Alkomattests bereit gewesen, einer Blutabnahme stimmte er nicht zu.
Strittig war, ob die Verweigerung der Blutabnahme rechtmäßig war.
Entscheidung
Die Weigerung des Revisionswerbers, die Anordnung der Beamten zur Vorführung zur Blutabnahme zu befolgen, erwies sich mangels festgestellter Unmöglichkeit zur Ablegung des Alkotests nicht als rechtwidrig, weshalb die Weigerung nicht Grundlage der Bestrafung des Revisionswerbers sein konnte.