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EheG idF vor 2. ErwSchG: § 2, § 3, § 55a, § 102
Wenn die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts laut Beschluss für das streitige Scheidungsverfahren bewilligt worden ist, umfasst sie nicht auch das Verfahren auf einvernehmliche Scheidung, aufgrund dessen der Prozess unterbrochen worden ist. Die Zustellung des Scheidungsbeschlusses an den im streitigen Verfahren bestellten Verfahrenshelfer hat daher keine Wirkung.
In eine einvernehmliche Scheidung kann nach der Rsp zur Rechtslage, die vor dem 2. ErwSchG galt, nicht der Sachwalter als Vertreter, sondern nur der beschränkt geschäftsfähige Ehegatte selbst einwilligen. Dies setzt eine insoweit bestehende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten voraus.
Der Ausschluss einer Vertretung bei der Einwilligung in die einvernehmliche Scheidung schlägt nicht auf das gesamte Scheidungsverfahren durch. Zwar ist die vom Sachwalter erklärte Einwilligung unwirksam. Die Zustellung und Bekämpfung des dennoch gefassten Scheidungsbeschlusses kann jedoch von seiner Vertretungsbefugnis (hier: „für alle Angelegenheiten“) gedeckt sein. Der fehlerhafte Scheidungsbeschluss kann daher in (Schein-)Rechtskraft erwachsen.