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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
§ 20 Abs 1 StGB ordnet den Verfall (nur) für solche Vermögenswerte an, die „für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden“. Das Gesetz knüpft somit an den Gegenstand an und dieser allein muss die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 StGB erfüllen. Liegt nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vor, kann der Verfall daher nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung betreffen, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind (hier: Verfall von Liegenschaftsanteilen, die der unmittelbare Täter seiner Tochter geschenkt hatte, um dadurch sein Vermögen zu verringern und die Befriedigung seiner Gläubiger zu verhindern bzw zu schmälern).
Entscheidung
Nach den Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts ist das Verhalten des J***** unter § 156 Abs 1 siebenter Fall StGB zu subsumieren (Betrügerische Krida): Durch die Schenkung von Liegenschaftsanteilen an seine Tochter verringerte er sein Vermögen und vereitelte bzw schmälerte dadurch die Befriedigung zumindest eines seiner Gläubiger.
A***** (die Geschenknehmerin) erlangte die Liegenschaftsanteile, auf die sich der Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft bezieht, unmittelbar durch dieses mit Strafe bedrohte Verhalten des J***** (unmittelbarer Täter).
Dass der unmittelbare Täter den durch Entzug eines Bestandteils seines Vermögens aus dem Befriedigungsfonds der Gläubiger bewirkten Vermögensvorteil nicht selbst lukriert hat und die Geschenknehmerin nicht an der strafbaren Handlung beteiligt war, ändert nichts daran, dass die betroffenen Vermögenswerte demnach die von § 20 Abs 1 StGB geforderten Eigenschaften aufweisen.
Ebensowenig kommt es bei der dargestellten Fallkonstellation darauf an, ob die Geschenknehmerin Kenntnis von den strafbaren Handlungen ihres Vaters hatte, weil sich der Ausschlussgrund des § 20a Abs 1 StGB nur auf den Verfall von Nutzungen und Ersatzwerten sowie auf den Wertersatzverfall (§ 20 Abs 2 und Abs 3 StGB) bezieht und jener des § 20a Abs 2 Z 1 StGB den entgeltlichen Erwerb des Vermögensvorteils voraussetzt, der bei einer Schenkung naturgemäß auszuschließen ist.