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Vergabe: Abbrucharbeiten – Eignung iZm Abfallentsorgung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AWG 2002 idF BGBl I 2011/9: § 24a

BVergG 2018: § 141

Der Erlaubnispflicht für die Sammlung und Behandlung von Abfällen unterliegen gem § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 idF BGBl I 2011/9 (nunmehr § 24a Abs 2 Z 5 lit a AWG 2002) nicht „Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (iSv § 2 Abs 6 Z 3 lit b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. [...]“ („erlaubnisfreie Rücknehmer“).

Im vorliegenden Fall (offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Bauleistungen nach dem Billigstbieterprinzip) wurde ein Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Abbrucharbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragt. Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geht das Abbruchmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, der es abzutransportieren hat und es nach seiner Wahl zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen hat. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich als Abfallsammler iSd § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Nach den Feststellungen umfassen die ausgeschriebenen Leistungen das Verbauen von etwa gleich viel Material, wie in Form von Baurestmassen nach Abbruch der alten Teile zu entfernen ist.

Die ausgeschriebenen Leistungen entsprechen dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 aF, aus dem sich keine Einschränkung der Ausnahme auf den Handel ergibt. Vielmehr legen auch die Mat anhand des Beispiels eines Dachdeckers im Hinblick auf Abfälle von Dachziegeln dar, dass „Handwerker ... idR erlaubnisfreie Rücknehmer“ sind (vgl RV 1005 BlgNR 24. GP 25).

§ 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 aF verlangt auch nicht eine systematische Rücknahme, etwa durch ein entsprechendes Rücknahmesystem (§ 9 Z 2 AWG 2002 idF vor BGBl I 2021/200 - nunmehr Z 13), oder dass die betreffende Person entsprechend einer Verordnung gem § 14 AWG 2002 einer Rücknahmeverpflichtung unterliegt.

Die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geben vor: „Geladenes Abbruchmaterial abtransportieren einschließlich Verwerten, Deponieren oder Entsorgen nach Wahl des Auftragnehmers“. Nach der Auslegung des VwG ist es dem Bieter somit nicht verwehrt, das Abbruchmaterial zu entsorgen, indem er es an einen befugten Abfallsammler oder -behandler weitergibt; die ausgeschriebene Leistung werde damit vollständig erbracht und der befugte Abfallsammler oder -behandler habe auch nicht als Subunternehmer benannt werden müssen. Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit dieser Auslegung zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Die Bieterin hatte daher in ihrem Angebot trotz Fehlens einer Erlaubnis nach § 24a Abs 1 AWG 2002 aF nicht zwingend einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler als Subunternehmer zu benennen.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin bedarf somit als „erlaubnisfreie Rücknehmerin“ iSd § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 aF keiner Erlaubnis als Abfallsammlerin iSd § 24a Abs 1 AWG 2002 aF. Sie erfüllt insofern die Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen und der Ausscheidensgrund der mangelnden Eignung der Zuschlagsempfängerin iSd § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, der gegen die Zuschlagsentscheidung geltend gemacht wurde, liegt daher nicht vor. Ebenso wenig bedurfte das Angebot der Benennung eines Subunternehmers für das Verwerten, Deponieren bzw Entsorgen der anfallenden Baurestmassen.

VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32570 vom 24.05.2022