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Mit BGBl I 2016/7 (= LN Rechtsnews 21191 vom 26. 2.2 016) wurde das „Bestangebotsprinzip“ („Bestbieterprinzip“) als Zuschlagsprinzip für bestimmte Konstellationen im Vergaberecht verankert - dh neben dem Preis muss zwingend ein weiteres Vergabekriterium vom Auftraggeber festgelegt werden.
Da der Gesetzgeber - bewusst - nicht vorgeschrieben hat, um welche Kriterien es sich dabei handeln muss, hat nun eine Sozialpartner-Initiative (von 3 Fachgewerkschaften, 11 Bundesinnungen und 2 Fachverbänden) einen sog Bestbieterkriterien-Katalog veröffentlicht. Dieser enthält „Vorschläge für qualitative Zuschlagskriterien für Bauaufträge mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 1 Mio Euro (dies ist der praktisch bedeutendste „Bestbieterfall“ im Baubereich; der Katalog gilt aber auch für alle anderen „Bestbieterfälle“).
Die im Bestbieterkriterien-Katalog beispielhaft angeführten Zuschlagskriterien sind dabei bloße (unverbindliche) „Handreichungen und erheben keinen Anspruch auf allgemeine Gültigkeit oder Zweckmäßigkeit.“ Vorgesehen sind 13 qualitative Zuschlagskriterien (8 wirschaftliche, 3 soziale und 2 umweltrelevante), etwa die Beschäftigung von älteren AN (Beschäftigte ab dem vollendeten 50. Lebensjahr).
Weiters enthält der Katalog unterschiedliche Berechnungsmodelle, Erläuterungen und Ausschreibungstextbausteine, aus denen sich öffentliche Auftraggeber bedienen können.
Die Sozialpartner-Initiative verspricht laufende Anpassungen und Adaptierungen des Katalogs unter Einbeziehung der praktischen Erfahrungen der Auftraggeber und Auftragnehmer. Die jeweils aktuellste Version des Katalogs steht als kostenloses Download unter www.faire-vergaben.at zur Verfügung (derzeit Stand 20. 7. 2016).