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NÖ VNG: § 10
Aus § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG ergibt sich, dass ein Nachprüfungsantrag (iSd § 6 Abs 1 leg cit) ein bestimmtes Begehren, und zwar "einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung", zu enthalten hat. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Verwaltungsgericht nicht an ein solches Begehren gebunden wäre. Eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ VNG nicht ableiten. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein gem § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG zulässiges Begehren kommt somit nicht in Betracht.
VwGH 27. 1. 2020, Ra 2020/04/0005
Entscheidung
Vorliegend hat die Revisionswerberin nicht die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung begehrt, sondern die Feststellung, dass sie Bestbieterin sei.
Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht handelt es sich bei dem entsprechend § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG unzulässigen Begehren ihres Nachprüfungsantrags um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG (vgl VwGH 26. 4. 2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN). Das Verwaltungsgericht wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl dazu VwGH 22. 6. 2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall liegt nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Nachprüfungsantrags vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelte (siehe VwGH 27. 9. 2000, 2000/04/0051, ZfV 2001/1740).
Das Verwaltungsgericht hat demnach entsprechend der stRsp des VwGH zutreffend den Nachprüfungsantrag ohne weiteres Verbesserungsverfahren zurückgewiesen.