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Vergabe - Zuständigkeit in Nachprüfungsverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 14b

Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt.

In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde (hier: LVwG Vorarlberg) allein entscheidend, von welchem Auftraggeber die angefochtene Entscheidung stammt, und nicht etwa, in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (hier: Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenverkehr durch die „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH [SCHIGmbH]“ als Auftraggeberin - für die Nachprüfung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig).

VwGH 21. 12. 2016, Ra 2016/04/0139

Entscheidung

Vorliegend geht es um ein Vergabeverfahren betr die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenverkehr in Vorarlberg. Bei der Beschreibung des Auftrags in der Vorinformation nach VO (EG) 1370/2007 [über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ...] heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde, „im Wege der“ SCHIGmbH (Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-GmbH) den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrag gem Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007 direkt zu vergeben.

Dagegen wendet sich die Revisionswerberin im vorliegenden Nachprüfungsverfahren. Sie geht davon aus, dass das Land Vorarlberg der öffentliche Auftraggeber ist, und bekämpft sowohl die Wahl des Vergabeverfahrens als auch die Wahl der Zuschlagsempfängerin, wie sie ua in der Vorinformation vom 22. 7. 2016 veröffentlicht wurde, und beantragt deren Nichtigerklärung.

Das angerufene LVwG Vlbg verneinte seine Zuständigkeit für die Erledigung der gegenständlichen Nachprüfungsanträge.

Zur Beantwortung der Frage, von wem die angefochtenen Entscheidungen der Wahl des Vergabeverfahrens und der Wahl der Zuschlagsempfängerin stammen, zieht der VwGH die Vorinformation heran, die seiner Ansicht nach vor dem Hintergrund des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes so zu verstehen ist, dass die SCHIGmbH jener Rechtsträger ist, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt, und somit Auftraggeber.

Da für die Nachprüfung von Entscheidungen der SCHIGmbH das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, hat das LVwG Vlbg zu Recht seine Zuständigkeit zur Nachprüfung der angefochtenen vergaberechtlichen Entscheidungen verneint.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23132 vom 16.02.2017