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Verhältnis der Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ und Baumeister

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 99, § 134

Aus § 134 Abs 2 erster Satz iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, dass der Tätigkeitsbereich der Ingenieurbüros für Innenarchitektur ua die Verfassung von Plänen und Berechnungen und näher umschriebene Aufgaben iZm Projekten umfasst. Beschränkt auf ihr Fachgebiet - und unter Berücksichtigung der Ausnahme des § 134 Abs 2 zweiter Satz GewO 1994 hinsichtlich statisch relevanter Bauteile - stehen ihnen daher Tätigkeiten zu, die einen Teil des Berechtigungsumfanges der Baumeister ausmachen (siehe § 99 Abs 1 GewO 1994).

Neben der in § 134 Abs 2 GewO 1994 ausdrücklich normierten Vorgabe betreffend statisch relevante Bauteile gilt auch für die Beurteilung des Umfangs des Fachgebiets Innenarchitektur das Konzept des § 134 Abs 1 GewO 1994 und sind damit die für den Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen (siehe auch § 1 Abs 1 Z 1 Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl II 2003/89 idF BGBl II 2008/399, wonach Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Studienrichtung bzw den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule Belege für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros darstellen).

VwGH 3. 3. 2020, Ro 2017/04/0001

Entscheidung

Das VwG gelangte gestützt auf den näher bezeichneten Lehrplan und unter Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme der BM für Bildung zum Ergebnis, dass das Fachgebiet der "Innenarchitektur" - unter den im Spruch definierten Voraussetzungen - auch bestimmte Tätigkeiten iZm Gaupen, Terrassen und Balkonen umfasse. Dieser Auslegung des Lehrplans tritt die Revision nicht entgegen und auch kompetenzrechtliche Erwägungen sprechen nicht gegen die Heranziehung von Lehrplänen: Kompetenzrechtlichen Erwägungen käme im vorliegenden Zusammenhang nur dann Relevanz zu, wenn es sich um eine verfassungswidrige dynamische Verweisung handeln würde (vgl VfSlg 19.645/2012). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgesetzgeber in § 134 GewO 1994 seine Normsetzungsbefugnis nicht einem anderen Gesetzgeber (Landesgesetzgeber) überlässt und damit auch nicht dessen zukünftige Regelungen als seine eigenen erklärt.

Die in der Revision iZm § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 vorgebrachten Bedenken erweisen sich schon deshalb als unbegründet, weil das VwG davon ausging, dass das mit dem Ingenieurbüro für Innenarchitektur verbundene Recht, auch einen diesbezüglichen Gesamtauftrag hinsichtlich Planung und Überwachung zu übernehmen, dem eigenen Gewerbe vorbehalten und nicht auf die nebenrechtlichen Bestimmungen des § 32 Abs 1 Z 1 und 9 GewO 1994 zu stützen sei.

Soweit die Revision ins Treffen führt, dass iZm der Ausübung des Baumeistergewerbes ein erhöhter Schutzmaßstab gelte und (außen befindliche) Gaupen, Terrassen und Balkonen eine höhere Gefährdung für Dritte darstellten, ist dem entgegenzuhalten, dass "statisch relevante Bauteile" von den Befugnissen eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht umfasst sind; deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung ist gem § 134 Abs 2 GewO 1994 ohnehin durch einen hiezu Befugten (zB einen Baumeister) durchzuführen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29204 vom 08.06.2020