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PersFrG: § 1
Nach Art 1 Abs 3 PersFrG darf die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum notwendigen Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO konkretisiert dies für den Fall der Untersuchungshaft. Maßgeblich ist danach das Verhältnis deren Verhängung oder Aufrechterhaltung zur Bedeutung der Sache (ie der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe; der Zweck der Untersuchungshaft (Verhinderung von Straftaten bei Annahme von Tatbegehungsgefahr) ist nur für die Beurteilung der Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Die Verhandlungs- oder Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten hat weder Einfluss auf die Bedeutung der Sache noch auf die Beurteilung, ob die Haft zu einer zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Ebenso wenig kann eine vollständige Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 StVG die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft infrage stellen.