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Nach der stRsp des VwGH dient die Verhängung eines Waffenverbots der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbots.
Diese Rsp kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG zum Tragen, stellt doch auch Abs 1 dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung – vergleichbar dem § 12 Abs 1 WaffG – darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs 1 WaffG aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme einer solchen Gefährdungssituation haben.
VwGH 18. 12. 2019, Ra 2019/03/0152
Entscheidung
Im vorliegenden Fall begründete das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs 1 WaffG und die Sicherstellung der Waffen des Revisionswerbers mit dem hohen Aggressionspotential, das den Polizeibeamten von der (verängstigt wirkenden) Lebensgefährtin des Revisionswerbers, die sich gerade anschickte, die Lebensgemeinschaft aufzulösen, geschildert worden war.
Dass die Sicherheitsorgane angesichts dessen keinen Grund zur Annahme für das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd §§ 12 und 13 WaffG gehabt hätten, vermag die Revision nicht darzulegen. Insbesondere bestreitet die Revision nicht, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit anlässlich einer ähnlichen Beziehungskrise massive Gewalt gegen Sachen ausgeübt und die Lebensgefährtin, wie von ihr geschildert, verbal attackiert hatte. Die Revision macht lediglich geltend, dass der Revisionswerber gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht gewalttätig gewesen sei, was sie den einschreitenden Polizeibeamten auch mitgeteilt habe. Davon geht das VwG in seiner Begründung ohnedies aus, weshalb es der Einvernahme weiterer Zeugen zu diesem Beweisthema nicht bedurfte. Allein dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass sich die Beurteilung des VwG in ihrem Ergebnis als rechtswidrig erwiese.