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Verjährung - Ablaufhemmung bei neuerlicher Straftat?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 57, § 58, § 156, § 161

StGB idF vor BGBl I 2015/112: § 105

Nach der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung vor BGBl I 2015/112 war das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ausschließlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (Anm: nunmehr auch Geldstrafe möglich). Die Verjährungsfrist beträgt daher nach § 57 Abs 3 StGB drei Jahre; sie beginnt am Tag nach der Beendigung des deliktischen Verhaltens.

Eine Ablaufhemmung tritt nach § 58 Abs 2 StGB nur ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. In Ansehung des gegen die Willensfreiheit eines anderen gerichteten Tatbestands der Nötigung trifft dies auf ausschließlich fremdes Vermögen schädigendes Verhalten nicht zu. Am Ablauf der Verjährungsfrist und Eintritt der Verjährung konnten hier daher auch die während der Verjährungsfrist begangenen Taten nichts ändern, die als Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB beurteilt wurden.

OGH 14. 6. 2016, 11 Os 58/16p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22217 vom 30.08.2016