Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der VwGH sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rsp abzugehen, wonach Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gem Art 133 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden. Zum Kernbereich zählen die Auflösung der Versammlung selbst, die auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld einer Versammlung und die Frage, ob eine Versammlung iSd Art 11 EMRK vorliegt.
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH in Fragen des Kernbereichs der Versammlungs- und Vereinsfreiheit kann die Prüfung der Relevanz eines Verfahrensfehlers durch den VwGH auch bei Amtsrevisionen nur soweit erfolgen, als keine inhaltliche Prüfung des Kernbereichs durch den VwGH erfolgt. Eine solche Prüfung obliegt alleine und ausschließlich dem VfGH.
VwGH 29. 9. 2021, Ra 2021/01/0181
Entscheidung
Das angefochtene Erkenntnis des VwG hat die Untersagung einer angezeigten Versammlung gem § 6 VersG zum Gegenstand.
Die Amtsrevision macht Verfahrensfehler geltend, die vom VwGH ohne Rückgriff auf den Kernbereich der Versammlungsfreiheit nicht auf ihre Relevanz überprüft werden können: Alle Verfahrensfehler betreffen Feststellungen des VwG zu den von der Amtsrevisionswerberin herangezogenen Gründen der Untersagung der Versammlung. Ob diese Gründe aber überhaupt eine Untersagung der Versammlung tragen würden, ist eine Frage des Kernbereichs und kann daher vom VwGH nicht beurteilt werden.
Der VwGH ist daher für die Beurteilung der behaupteten Verfahrensfehler gem Art 133 Abs 5 B-VG nicht zuständig; eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt ihm somit verwehrt.
In seinen Entscheidungsgründen referiert der VwGH ausführlich die stRsp von VfGH und VwGH und weist ua darauf hin, dass diese Rsp zeigt, dass der VfGH bei Entscheidungen, die Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen, immer wieder verfahrensrechtliche Fragen aufgreift, die damit in Zusammenhang stehen bzw diesen Entscheidungen zugrunde liegen, auch wenn er nicht zu prüfen hat, ob der angefochtene Beschluss (des VwG) „in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht“ (vgl VfGH 12. 12. 2016, E 580/2016, VfSlg 20.117, betr Auflösung eines Vereins).
Hinweis:
So auch VwGH 29. 9. 2021, Ra 2021/01/0214, und VwGH 29. 9. 2021, Ra 2021/01/0216.