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Versammlungsrecht: Schutzbereich, längere Anzeigefristen ua - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird

BGBl I 2017/63, ausgegeben am 22. 5. 2017

Basierend auf einem Initiativantrag (2063/A) hat der Nationalrat folgende Änderungen des Versammlungsrechts beschlossen, die mit 23. 5. 2017 in Kraft treten:

Schutzbereich um jede Versammlung

Um Versammlungen besser schützen zu können (va vor Gegendemonstrationen), wird in einem neuen § 7a VslgG nun ein Schutzbereich um jede rechtmäßige Versammlung vorgesehen. Ist nämlich der Schutzbereich eindeutig abgesteckt, besteht für alle Beteiligten Klarheit darüber, wo die Freiheit des einen endet und die des anderen beginnt.

§ 7a Abs 1 VslgG definiert den Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung als jenen „Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist“. Den Schutzbereich hat die Behörde „unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes“ festzulegen, und zwar bis zu maximal 150 Meter im Umkreis um die Versammelten (§ 7a Abs 2 VslgG). Von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereichs kann die Behörde absehen, wenn 50 Meter im Umkreis der Versammelten als Schutzbereich angemessen sind; diesfalls gilt dieser Bereich als Schutzbereich (§ 7a Abs 3 VslgG). Eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer anderen Versammlung ist verboten (§ 7a Abs 4 VslgG).

In den Erläut zum IA wird dazu ua ausdrücklich klargestellt, dass die Behörde auch einen engeren Schutzbereich festlegen kann, wenn dieser angemessen ist, weil der Versammlungsort etwa durch bauliche Gegebenheiten so begrenzt ist, dass auch bei einem engeren Schutzbereich der ungestörte Verlauf der Versammlung gewährleistet ist. Eine Einschränkung des Schutzbereichs wird in diesen Fällen jedenfalls angezeigt sein, wenn es notwendig ist, um einer anderen Versammlung Raum zur Abhaltung zu geben. Dies ist auch Ausdruck dafür, dass durch den vorgesehenen Schutzbereich in das Recht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit durch andere nur soweit als unbedingt erforderlich eingegriffen werden darf.

Außerdem wird in den Erläut festgehalten, dass die behördliche Festlegung eines Schutzbereichs nach der Textierung des § 7a Abs 2 VslgG nur in der Zeit zwischen Anzeige und Beginn der Versammlung in Frage kommt, weil deutlich auf eine Prognoseentscheidung abgestellt wird.

Immer dann, wenn die Behörde keine gesonderte Festlegung des Schutzbereiches trifft oder treffen kann, gilt somit jedenfalls ein Schutzbereich von 50 Meter im Umkreis der Versammelten. Dies gilt damit auch für Versammlungen, die zulässiger Weise ohne vorherige zeitgerechte Anmeldung abgehalten werden (Spontanversammlung).

Unter Hinweis auf die Rsp des VfGH betr die Bemessung der sogenannten Bannmeile um den Sitz gesetzgebender Körperschaften (VfSlg 14.365/1995), stellen die Erläut auch fest, dass die Bemessung des Schutzbereichs vom äußeren Rand der Versammlung zu messen sein wird.

Politische Tätigkeit von Drittstatsangehörigen

§ 6 Abs 2 VslgG greift die in Art 16 EMRK vorgesehene Möglichkeit auf, die politische Tätigkeit von Ausländern bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Demnach kann eine Versammlung untersagt werden, „die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderläuft“.

In den Erläut wird dazu klargestellt, dass dieser Untersagungsgrund voraussetzt, dass sich die Versammlung unmittelbar auf politische Vorgänge beziehen muss. Auch werden nach den Erläut von der Untersagungsmöglichkeit nur Versammlungen betroffen sein, bei denen von vornherein bekannt ist, welche politischen Botschaften verbreitet werden sollen, weil etwa die Grundintentionen der Partei oder des auftretenden Vertreters solche sind, die etwa dem demokratischen Grundverständnis zuwiderlaufen oder mit den Menschenrechten (s etwa Art 14 EMRK) nicht vereinbar sind. Bei der Beurteilung wird auch zu berücksichtigen sein, ob auf die Abschaffung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Einschränkung der Rechte und Freiheiten abgezielt wird (Art 17 EMRK).

Wurde die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt, obliegt eine etwaige Untersagung der Versammlung gem dem neuen § 16 Abs 2 VslgG der Bundesregierung. In diesem Fall liegt nach den Erläut nämlich die politische und va außenpolitische Bedeutung einer Untersagung vor, die die Einbeziehung der Bundesregierung angezeigt erscheinen lässt.

In allen anderen Fällen verbleibt auch hinsichtlich dieses Untersagungsgrundes die Zuständigkeit bei der jeweiligen Versammlungsbehörde.

Auch die Ergänzung des Klammerausdrucks in § 13 Abs 1 VslgG („§§ 16 Abs 1 und 17“ statt bisher „§§ 16 und 17“) soll verdeutlichen, dass die allfällige Auflösung einer Versammlung, die entgegen § 6 Abs 2 VslgG veranstaltet wird, in die Zuständigkeit der jeweiligen Versammlungsbehörde fällt und nicht etwa in jene der Bundesregierung.

Verlängerung der Anzeigefrist

Die Frist zur Anzeige einer allgemein zugänglichen Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste wird auf mind 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung verlängert (bisher mind 24 Stunden; § 2 Abs 1 VslgG).

Die Erläut nennen als Grund für die Verlängerung, dass die Behörde für die Prüfung der Anzeige und für vorbereitende, organisatorische Maßnahmen im eigenen Bereich ausreichend Zeit benötigt. Damit soll auch jenen Problemen vorgebeugt werden, in denen die Behörde mangels ausreichender Vorbereitungszeit Maßnahmen nicht setzen kann, die für einen sicheren Verlauf und damit für die Vermeidung einer Untersagung erforderlich sind.

Davon unberührt bleibt - worauf die Erläut ausdrücklich hinweisen -, dass es sogenannte Spontanversammlungen, wie sie bereits in der Judikatur ihren Niederschlag gefunden haben, geben kann und diese nicht an die 48-Stunden-Frist gebunden sein sollen.

Eine noch längere Anzeigefrist sieht der neue § 2 Abs 1a VslgG vor: Bei beabsichtigter Teilnahme von „Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte“ muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Die Erläut begründen diese Verlängerung mit den besonderen Schutzpflichten Österreichs gegenüber derartigen Perseonen und den damit verbundenen besonderen Vorbereitungsmaßnahmen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23605 vom 23.05.2017