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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
TNRSG: § 1, § 2a
§ 1 Z 12 TNRSG definiert den „Versandhandel“ (Fernabsatz) als „Versand und Lieferung“ von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insb durch Hersteller, Importeure und Händler an Verbraucher. Die Legaldefinition stellt somit auf eine Lieferung und Versand ab und nicht auf ein Inverkehrbringen (oder „Bereitstellen“ bzw „Bereithalten zum Verkauf“).
Auf Basis der Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG setzt ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot gem § 2a TNRSG daher einen Versand bzw die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen voraus. Dass demzufolge das Anbieten der betreffenden Erzeugnisse in einem Online-Shop allein, dh ohne Versand und Lieferung der Waren, den Tatbestand des § 2a TNRSG (noch) nicht erfüllt, findet überdies Bestätigung im Lichte der Gesetzesmaterialien betr § 2a TNRSG (RV 1056 BlgNR 25. GP, 2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Versandhandel gem § 2a TNRSG in Österreich „generell“ verboten ist.
Die Verwirklichung des Delikts eines Verstoßes gegen das Versandhandelsverbot erfordert somit, dass ein Versand bzw eine Lieferung stattfanden. Vorschriften iSv § 8 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit des Versuchs enthält das TNRSG nicht.