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Vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Verkehrsbetriebs

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 1295 Abs 1

Das Verkehrsunternehmen trifft im Haltestellenbereich in Bezug auf den Winterdienst keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, sondern lediglich die vertragliche Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kunden.

Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Verkehrsunternehmens im Haltestellenbereich besteht nur gegenüber jenen Kunden, die an dieser Haltestelle Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Wenn ein Fahrgast in einem Haltestellenbereich, den er beim Umsteigen auf dem Weg zwischen Ausstiegs- und Einstiegs-Haltestelle passiert, aufgrund von Glatteis stürzt, kann er sich nicht auf die vertragliche Haftung des Verkehrsunternehmens berufen.

OGH 19. 12. 2016, 2 Ob 187/16p

Sachverhalt

Die Klägerin verfügt über eine Jahreskarte des beklagten städtischen Verkehrsunternehmens. Am Unfalltag stieg sie an einer Autobus-Haltestelle aus, um an einer nahen Straßenbahnstation in eine Straßenbahn umzusteigen. Dazu musste sie eine Straße und eine andere Autobus-Haltestelle überqueren. Im Bereich dieser Haltestelle kam sie aufgrund von Glatteis zu Sturz und verletzte sich.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der beklagten Partei Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten.

Entscheidung

Das ErstG wies die Klage ab. Das BerufungsG und der OGH bestätigten diese Entscheidung. In der Begründung wies der OGH darauf hin, dass der Beförderungsvertrag zwar bereits mit dem Erwerb der Zeitkarte und nicht erst mit der Inanspruchnahme einer konkreten Beförderungsleistung zustande kommt (2 Ob 206/11z = Zak 2012/669, 356). Dennoch seien die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Verkehrsunternehmens in einem Haltestellenbereich auf jene Kunden beschränkt, die an dieser Haltestelle Beförderungsleistungen abrufen. Eine vertragliche Haftung gegenüber der Klägerin, die den gefährlichen Haltestellenbereich bloß beim Umsteigen passierte, bestehe daher nicht. Eine deliktische Haftung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem Fußgänger treffe.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23136 vom 16.02.2017