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Das nachträgliche Erkennen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung oder das nachträgliche Hervorkommen von Verfahrensfehlern des VwG stellen nach stRsp keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die nachträgliche abweichende Beurteiltung der Rechtsfrage durch ein Höchstgericht, die Aufhebung eines Gesetzes oder die Auslegung von Unionsrecht sind somit keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen. Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des EuGH auch nach dem Vorfragetatbestand (§ 32 Abs 1 Z 3 VwGVG) - im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag im Übrigen gar nicht geltend gemacht – keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rk abgeschlossenen Verfahren vermittelt (vgl VwGH 12. 4. 2021, Ra 2020/11/0070, mwN).
Auch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem Rechtsgebiet, das das bereits rk beendete Verfahren betrifft, stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 VwGVG zu rechtfertigen vermag.
VwGH 15. 5. 2023, Ra 2020/04/0149 bis 0162