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Verwaltung – Auswahl LGBl, Dezember 2018

Bearbeiter: Barbara Tuma

Art 15a BVG-Vereinbarungen

-BGBl I 2018/103, ausgegeben am 22. 12. 2018; Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22. Ziele dieser Vereinbarung sind ua die ganzheitliche Förderung der Kinder nach dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die Erleichterung des Eintritts in die Volksschule iS eines Übergangsmanagements, die Bildung und Erziehung der Kinder nach bundesweit abgestimmten empirisch belegten pädagogischen Konzepten, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Anerkennung und Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft. Neben umfangreichen Bestimmungen betr die Finanzierung regelt die Vereinbarung va die Bildungsaufgaben der elementaren Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter und -väter sowie Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik (inkl Besuchspflicht, beitragsfreien Besuch, Ausbau des Angebots, Werteorientierung, frühe sprachliche Förderung etc).

Burgenland

-LGBl für das Burgenland 2018/76, ausgegeben am 20. 12. 2018; Gesetz vom 13. 12. 2018 über das Leichen- und Bestattungswesen im Burgenland (Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 – Bgld LBwG 2019). Das bisherige Leichen- und Bestattungswesengesetz stammt aus dem Jahr 1969 (LGBl 1970/16) und stand in weiten Teilen noch mit dem Inhalt seiner Stammfassung in Geltung. Die Neuerlassung des Gesetzes wird auch zum Anlass für zahlreiche Neuerungen genommen, ua etwa Möglichkeit von Obduktionen und Aufbahrungen auch bei Bestattungsunternehmen, Entfall der Bewilligungspflicht für Einbalsamierungen oder für die Bestattung von Urnen außerhalb von Friedhöfen, Vereinfachung des Verfahrens zur Überführung von Leichen und Urnen oder Entfall der Friedhofsgebühren und Schaffung der Möglichkeit zur Einhebung eines privatrechtlichen Entgelts für die Benutzung von Einrichtungen der Bestattungsanlagen.
-LGBl für das Burgenland 2018/81, ausgegeben am 27. 12. 2018; Gesetz vom 18. 10. 2018, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird (Burgenländische Jugendschutzgesetz-Novelle 2019). Zur Vereinheitlichung der Jugendschutzregelungen in den einzelnen Bundesländern werden nun die Altersgrenzen betr Rauchen (Tabak- und verwandte Erzeugnisse) und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol auf 18 Jahre angehoben. Außerdem wird die Fortgehzeit für unter 14-Jährige von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr ausgedehnt.

Kärnten

-LGBl für Kärnten 2018/73, ausgegeben am 7. 12. 2018; Gesetz vom 20. 9. 2018, mit dem das Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird. Neu eingefügt werden va Regelungen betr Wirtschaftliche Eigentümer.
-LGBl für Kärnten 2018/74, ausgegeben am 7. 12. 2018; Verordnung der Krnt LReg vom 4. 12. 2018, Zl 03-ALL-828/6-2018, mit der Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen für die Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 festgelegt werden (Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019). Die neue V löst mit 1. 1. 2019 die bisherige K-GHV, LGBl 2012/67, ab.
-LGBl für Kärnten 2018/84, ausgegeben am 17. 12. 2018; Gesetz vom 25. 10. 2018 über den Rechtsschutz bei der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – K-VergRG 2018). Inhaltlich entspricht der Rechtsschutz im BVergG 2018 und im geplanten K-VergG 2018 im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Änderungen finden sich va hinsichtlich der Senatszuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts sowohl im Unterschwellenbereich als auch im Oberschwellenbereich, der Vereinheitlichung der Fristen bei Nichtigerklärung im Ober- und Unterschwellenbereich auf zehn Tage, der Parteistellung bei gemeinsamer Auftragsvergabe oder bei Vergabe durch eine zentrale Beschaffungsstelle und der Streichung der sechsmonatigen Absolutfrist für die Einbringung eines Feststellungsantrags.
-LGBl für Kärnten 2018/107, ausgegeben am 21. 12. 2018; Gesetz vom 25. 10. 2018, mit dem das Kärntner Jugendschutzgesetz geändert wird. Mit der Novelle werden detaillierte Regelungen betreffend den Konsum von Alkohol ab dem vollendeten 16. Lebensjahr getroffen und die Altersgrenze betr das Verbot des Erwerbs, Besitzes, Konsums und der Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas, E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen von 16 auf 18 Jahre angehoben (bundesweite Vereinheitlichung der Jugendschutzbestimmungen).

Niederösterreich

-LGBl für Niederösterreich 2018/78, ausgegeben am 5. 12. 2018; Änderung der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973. Die Änderungen betreffen ua verschiedene baubehördliche Bewilligungen (TP 27, TP 30 und TP 31 des Tarifs).
-LGBl für Niederösterreich 2018/79, ausgegeben am 5. 12. 2018; NÖ Publikationsmedienverordnung 2018. Die V regelt die Publikation und Modalitäten der Übermittlung für die vergaberechtliche Bekanntmachungen.
-LGBl für Niederösterreich 2018/82, ausgegeben am 17. 12. 2018; Änderung der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001. Die Änderungen betreffen baubehördliche Bewilligungen.
-LGBl für Niederösterreich 2018/83, ausgegeben am 17. 12. 2018; NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2019.
-LGBl für Niederösterreich 2018/89, ausgegeben am 17. 12. 2018; NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2019.
-LGBl für Niederösterreich 2018/90, ausgegeben am 19. 12. 2018; Verordnung über die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019 (NÖ HOG 2019).
-LGBl für Niederösterreich 2018/93, ausgegeben am 19. 12. 2018; Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017.
-LGBl für Niederösterreich 2018/94, ausgegeben am 19. 12. 2018; Änderung der NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015.
-LGBl für Niederösterreich 2018/95, ausgegeben am 19. 12. 2018; Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung). Auf Grundlage des § 50 Abs 1 VStG 1991 idF BGBl I 2018/58, werden in der Anlage zur Verordnung die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt, für die ab 1. 1. 2019 Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe (bis maximal 90 €) durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden dürfen.
-LGBl für Niederösterreich 2018/98, ausgegeben am 28. 12. 2018; Änderung des NÖ Jugendgesetzes. Auch in NÖ werden die Regelungen betr Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel und die Ausgehzeit für Jugendliche neu gefasst (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis 23.00 Uhr, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bis 1.00 Uhr).
-LGBl für Niederösterreich 2018/99, ausgegeben am 28. 12. 2018; NÖ Lebensmittelkontrollgebührentarif 2019.

Oberösterreich

-LGBl für Oberösterreich 2018/102, ausgegeben am 11. 12. 2018; Landesgesetz, mit dem das Oö Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird. Da die Oö Jugendschutzgesetz-Novelle 2018 voraussichtlich nicht zeitgerecht vor Ablauf der derzeitigen Befristung des Gesetzes (31. 12. 2018) in Kraft treten wird, wird die Befristung vorweg aus Gründen der Rechtssicherheit bis 31. 12. 2019 verlängert.
-LGBl für Oberösterreich 2018/103, ausgegeben am 11. 12. 2018; Landesgesetz über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich (Oö Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz – Oö BVB-KG). Mit dem neuen OÖ BVB-KG wird von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, mit Landesgesetz eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut zu ermöglichen. Damit können nun ab 2019 die oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut (Linz, Wels und Steyr) auf Basis einer Verordnung der LReg sprengelübergreifend kooperieren.
-LGBl für Oberösterreich 2018/105, ausgegeben am 11. 12. 2018; Verordnung der Oö LReg über Organstrafverfügungen nach dem Oö Jugendschutzgesetz 2001, dem Oö Hundehaltegesetz 2002 und dem Oö Polizeistrafgesetz. Auf Basis von § 50 Abs 1 VStG 1991 idF BGBl I 2018/58, werden in der Anlage zur Verordnung die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt, für die ab 1. 1. 2019 Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe (bis maximal 90 €) durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden dürfen.
-LGBl für Oberösterreich 2018/107, ausgegeben am 17. 12. 2018; Verordnung der Oö LReg über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö Parkgebührengesetz (V gem § 49a Abs 1 und § 50 Abs 1 VStG 1991 idF BGBl I 2018/58).
-LGBl für Oberösterreich 2018/111, ausgegeben am 17. 12. 2018; Verordnung der OÖ LReg, mit der die Oö Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014 geändert wird.
-LGBl für Oberösterreich 2018/112, ausgegeben am 17. 12. 2018; Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017 geändert wird.
-LGBl für Oberösterreich 2018/124, ausgegeben am 27. 12. 2018; Verordnung der Oö LReg über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö Ortsklassenverordnung 2019).
-LGBl für Oberösterreich 2018/127, ausgegeben am 27. 12. 2018; Verordnung der Oö LReg, mit der eine Prüfungsordnung für die oberösterreichischen Gemeinden erlassen wird (Oö Gemeindeprüfungsordnung 2019 – Oö GemPO 2019).
-LGBl für Oberösterreich 2018/128, ausgegeben am 27. 12. 2018; Verordnung der Oö LReg, mit der Haftungsobergrenzen für die oberösterreichischen Gemeinden festgelegt werden (Oö Gemeinde-Haftungsobergrenzen-Verordnung 2018).

Salzburg

-LGBl für Salzburg 2018/89, ausgegeben am 13. 12. 2018; Verordnung der Sbg LReg vom 10. 12. 2018, mit der die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden im Land Salzburg bestimmt werden (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung).
-LGBl für Salzburg 2018/102, ausgegeben am 27. 12. 2018; Gesetz vom 19. 12. 2018, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird. Die Novelle dient va der Anpassung des GVG 2001 an die geänderten Vorgaben des Sbg Raumordnungsgesetzes 2009: Das ROG 2009 wurde mit der Novelle LGBl 2017/82 ab 1. 1. 2019 auch dahingehend geändert, dass das grundsätzliche Verbot der Zweitwohnsitznutzung nicht mehr flächendeckend im ganzen Bundesland gilt, sondern nur mehr in den Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (siehe V oben) und allenfalls den Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten; eine entsprechende Einschränkung erfolgt nun in § 13a Abs 1 GVG 2001, der den räumlichen Anwendungsbereich des Verkehrs mit Baugrundstücken normiert.
-LGBl für Salzburg 2018/112, ausgegeben am 27. 12. 2018; Verordnung der Sbg LReg vom 19. 12. 2018 über die Deklarierung der künftigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung (Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung) und Änderung der Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018.

Steiermark

-LGBl für die Steiermark 2018/98, ausgegeben am 13. 12. 2018; Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. 12. 2018, mit der die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 geändert wird. Neben einer Neufassung des Kehrtarifs wird auch der Berechnungsschlüssel angepasst (Berechnung der Erhöhung der Höchsttarife nunmehr zu 60 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrags des vorangegangenen Jahres und zu 40 % aus der durchschnittlichen Jahresinflation des zweitvorangegangenen Jahres; bisher 50:50).“
-LGBl für die Steiermark 2018/104, ausgegeben am 19. 12. 2018; Gesetz vom 23. 10. 2018, mit dem das Stmk Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert wird. Mit der Novelle wird va die automatische Valorisierung der Fleischuntersuchungsgebühren in Bindung an den VPI 2015 verankert.
-LGBl für die Steiermark 2018/106, ausgegeben am 21. 12. 2018; Verordnung der Stmk LReg vom 20. 12. 2018 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2019).

Tirol

-LGBl für Tirol 2018/135, ausgegeben am 11. 12. 2018; Verordnung der LReg vom 27. 11. 2018 über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände. Die neue V löst mit 1. 1. 2019 die bisherige V LGBl 2012/39 ab.
-LGBl für Tirol 2018/136, ausgegeben am 13. 12. 2018; Verordnung der LReg vom 11. 12. 2018, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die Geldstrafen in abgekürzten Verfahren eingehoben werden dürfen (Tiroler Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung – TOAV). Auf Basis von § 49a Abs 1 und § 50 Abs 1 VStG 1991 idF BGBl I 2018/58, werden in der Anlage zur Verordnung die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt, für die ab 1. 1. 2019 durch Organstrafverfügungen bzw Anonymverfügungen Geldstrafen in der jeweils festgesetzten Höhe eingehoben bzw vorgeschrieben werden dürfen.
-LGBl für Tirol 2018/143, ausgegeben am 20. 12. 2018; Gesetz vom 13. 12. 2018, mit dem ein Tiroler Datenverarbeitungsgesetz erlassen wird (Tiroler Datenverarbeitungsgesetz – TDVG). Das TDVG bezieht sich va auf Datenverarbeitungen, die das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen betreibt oder beauftragt, und berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes und abweichende Regelungen in anderen Landesgesetzen.
-LGBl für Tirol 2018/144, ausgegeben am 20. 12. 2018; Gesetz vom 13. 12. 2018 über die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetz). Geändert werden insg 120 Landsgesetze.
-LGBl für Tirol 2018/150, ausgegeben am 27. 12. 2018; Verordnung der LReg vom 17. 12. 2018 über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Vorarlberg

-LGBl für Vorarlberg 2018/59, ausgegeben am 4. 12. 2018; Verordnung der LReg über eine Änderung der Landeskommissionsgebührenverordnung. Mit 1. 1. 2019 werden die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften außerhalb des Amtes auf € 16,30 erhöht und für Amtshandlungen aller anderen Landesbehörden auf € 20,40 (jeweils für jede angefangene halbe Stunde).
-LGBl für Vorarlberg 2018/60, ausgegeben am 4. 12. 2018; Verordnung der LReg über eine Änderung der Gemeindekommissionsgebührenverordnung. Für Amtshandlungen der Gemeindebehörden außerhalb des Amtes werden die Kommissionsgebühren ab 1. 1. 2019 auf € 16,30 für jede angefangene halbe Stunde erhöht.
-LGBl für Vorarlberg 2018/63, ausgegeben am 7. 12. 2018; Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes. Mit der Novelle wird – zwecks bundesweiter Vereinheitlichung – das Schutzalter für Rauchen (von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen) auf 18 Jahre erhöht und die Definition für „harten Alkohol“ angepasst; außerdem werden die Zeiten über den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angepasst (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich die Kinder und Jugendlichen bis 23.00 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten; für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird die zulässige Ausgehzeit auf 1.00 Uhr erhöht).
-LGBl für Vorarlberg 2018/64, ausgegeben am 7. 12. 2018; Landtagsbeschluss über Haftungen des Landes Vorarlberg. Der Landtagsbeschluss löst mit 1. 1. 2019 den Landtagsbeschluss LGBl 2012/50 ab.
-LGBl für Vorarlberg 2018/70, ausgegeben am 18. 12. 2018; Verordnung der LReg über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung. Mit 1. 1. 2019 wird der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung neu gefasst.
-LGBl für Vorarlberg 2018/84, ausgegeben am 21. 12. 2018; Verordnung der LReg über Gemeindehaftungen.
-LGBl für Vorarlberg 2018/88, ausgegeben am 21. 12. 2018; Verordnung der LReg über die Höhe und Einzahlung der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabegebührenverordnung 2018).

Wien

-LGBl für Wien 2018/70, ausgegeben am 21. 12. 2018; Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird. Die Änderungen betreffen va die regelmäßige Wiederholung der Hundeführscheinprüfung und die dafür erforderliche Erhebung und Verwendung von Daten. Außerdem wird klargestellt, dass der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG idF BGBl I 2018/57) auf sämtliche Übertretungen nach dem Wr TierhalteG keine Anwendung findet.
-LGBl für Wien 2018/71, ausgegeben am 27. 12. 2018; Gesetz, mit dem das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, das Wasserversorgungsgesetz, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, das Parkometergesetz 2006, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Wiener Tourismusförderungsgesetz, das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Umweltabgabengesetz, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, das Wiener Prostitutionsgesetz 2011, das Wiener Nationalparkgesetz, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener Reinhaltegesetz, das Wiener Tierhaltegesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Wiener Jagdgesetz, das Wiener Fischereigesetz, das Wiener Wettengesetz, das Wiener Veranstaltungsgesetz, die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz 2008, das Wiener Aufzugsgesetz 2006, das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, das Wiener Feuerwehrgesetz, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 und das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert werden (Gesetz betreffend die Anwendbarkeit des § 33a VStG im Bereich der Wiener Rechtsvorschriften). Mit BGBl I 2018/57 wurde im VStG der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ verankert (vgl Rechtsnews 25855). Auf bestimmte Arten von Verwaltungsübertretungen (wie etwa Vorsatzdelikte und Wiederholungsdelikte) kommt diese Bestimmung von vornherein nicht zur Anwendung. Zudem kann der jeweilige Materiengesetzgeber bestimmte Delikte von dieser Regelung ausnehmen; dies erfolgt nun für Wien mit dem vorliegenden Sammelgesetz.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26601 vom 04.01.2019