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Verwaltung – Auswahl LGBl, Juli 2017

Bearbeiter: Barbara Tuma

Burgenland

-LGBl für das Burgenland 2017/46, ausgegeben am 4. 7. 2017; Verordnung der Bgld LReg vom 21. 3. 2017 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2017). Als Wahltag wird der 1. 10. 2017 festgelegt und als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters der 29. 10. 2017. Stichtag für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist der 4. 7. 2017.
-LGBl für das Burgenland 2017/49, ausgegeben am 25. 7. 2017; Gesetz vom 8. 6. 2017, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird. Die Novelle dient va der Umsetzung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche -RL).

Kärnten

-LGBl für Kärnten 2017/43, ausgegeben am 18. 7. 2017; Gesetz vom 20. 4. 2017, mit dem das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz, das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992, das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, das Kärntner Objektivierungsgesetz, das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, das Kärntner Tourismusabgabegesetz, das Kärntner Tourismusgesetz 2011 und Artikel II des Gesetzes LGBl 2015/7 geändert werden. Im Kärntner Abgabenorganisationsgesetz werden die Bestimmungen über die Einrichtung der Dienststelle für Landesabgaben aufgehoben, weshalb dementsprechend in den einzelnen betroffenen Gesetzen die Bezugnahme auf die Dienststelle für Landesabgaben durch die Zuständigkeit der LReg zu ersetzen ist. Soweit erforderlich, werden außerdem bei seltener novellierten Landesgesetzen die Verweisungen auf Bundesgesetze aktualisiert und in einer Verweisungsbestimmung zusammengefasst.
-LGBl für Kärnten 2017/44, ausgegeben am 21. 7. 2017; Gesetz vom 29. 6. 2017, mit dem das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz geändert wird. Anpassungsbedarf des K-ADG bestand va aufgrund der RL 2014/54/EU [über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen].

Niederösterreich

-LGBl für Niederösterreich 2017/44, ausgegeben am 4. 7. 2017; Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes. Mit der Novelle wird ua festgelegt, dass Entscheidungen in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden können.
-LGBl für Niederösterreich 2017/45, ausgegeben am 4. 7. 2017; Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes. Mit den vorliegenden Änderungen soll va eine Verfahrensbeschleunigung in Umweltinformationsverfahren erreicht werden, indem die Entscheidungsfrist für die Bescheiderlassung (von derzeit sechs Monaten auf zwei Monate) verkürzt wird.

Oberösterreich

-LGBl für Oberösterreich 2017/49, ausgegeben am 20. 7. 2017; Landesgesetz, mit dem das Oö Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö BAG) erlassen sowie das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner, das Oö Agrarbehördegesetz, das Oö Aufzugsgesetz 1998, das Oö Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014, das Oö Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, das Oö Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö Landesbeamtengesetz 1993, das Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö Sozialberufegesetz, das Oö Sportgesetz, das Oö Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö Tanzschulgesetz 2010 und das Oö Tierzuchtgesetz 2009 geändert werden (Oö Berufsqualifikationsrichtlinie-Anpassungsgesetz). Durch die Überarbeitung der BerufsqualifikationsanerkennungsRL (RL 2005/36/EG) durch die RL 2013/55/EU wurden die Regelungen des Europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrechts erweitert. Angesichts der höheren Regelungsintensität war es naheliegend, – nach dem Beispiel mehrerer anderer österreichischer Länder – vom bisherigen System der separaten Umsetzung in den einzelnen Landesmateriengesetzen abzugehen und stattdessen ein zentrales Oö Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö BAG) zu schaffen, das sämtliche unionsrechtliche Vorgaben umsetzt, und auf das die jeweiligen berufsrechtlichen Materiengesetze dann verweisen.
-LGBl für Oberösterreich 2017/51, ausgegeben am 27. 7. 2017; Landesgesetz, mit dem das Oö Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Oö Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2017). Die Novelle dient va der Umsetzung der RL 2014/54/EU [über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen].
-LGBl für Oberösterreich 2017/53, ausgegeben am 27. 7. 2017; Landesgesetz, mit dem das Oö Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö Polizeistrafgesetz-Novelle 2017). Mit der Novelle werden die bestehenden Kontrollbefugnisse von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers und besonderen Aufsichtsorganen insofern ausgeweitet, als ihnen künftig auch ein Einschreiten bei Lärmerregung oder bei Übertretungen von Lärmschutzverordnungen ermöglicht wird. Zudem können die Gemeinden diesen Wach- und Aufsichtsorganen die Kontrolle der Einhaltung ortspolizeilicher Verordnungen einräumen (zB örtlich begrenzte Alkoholverbote oder Taubenfütterungsverbote oder sonstige Anordnungen zur Abwehr drohender oder Beseitigung bestehender Missstände). Außerdem wird klargestellt, dass sich das Oö Polizeistrafgesetze nicht auf die Hundehaltung bezieht, die im Oö Hundehaltegesetz 2002 abschließend geregelt ist (Entfall hundespezifischer Regelungen).
-LGBl für Oberösterreich 2017/54, ausgegeben am 27. 7. 2017; Landesgesetz zur Sicherung der Stabilität des öffentlichen Haushalts (Oö Stabilitätssicherungsgesetz – Oö StabG). Mit dem Oö StabG sollen die tatsächlichen Ausgaben grds auf die Höhe der tatsächlichen Einnahmen im Landeshaushalt (bezogen auf ein Verwaltungsjahr) begrenzt werden. Diese Begrenzung geht über die Stabilitätsziele nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) hinaus.

Salzburg

-LGBl für Salzburg 2017/49, ausgegeben am 18. 7. 2017; Gesetz vom 28. 6. 2017, mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird. Die Änderungen dienen va der Sicherstellung der Konformität mit der RL 2006/123/EG (DienstleistungsRL) im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Bedarfsprüfung und Beschränkung der Gewerbeausübung von Rauchfangkehrern auf ein bestimmtes Kehrgebiet.

Steiermark

-LGBl für die Steiermark 2017/57, ausgegeben am 3. 7. 2017; . Gesetz vom 20. Juni 2017 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017 – StNotifG 2017). Das neue StNotifG 2017 regelt das Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark, die in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthalten sind. Es hat mit 4. 7. 2017 das bisherige Stmk Notifikationsgesetz, LGBl 1998/4 idF LGBl 1999/48, abgelöst.

Tirol

-LGBl für Tirol 2017/56, ausgegeben am 4. 7. 2017; Gesetz vom 17. 5. 2017, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird. Hauptgesichtspunkt der Novelle ist eine Überarbeitung der Prostitutionsbestimmungen des fünften Abschnitts mit dem Ziel einer wirksameren Bekämpfung der illegalen Prostitution. Aufgrund der Erfahrungen seit der letzten Änderung mit LGBl 2011/2 sollen nunmehr weitere Schritte zur Eindämmung der Straßen- und Wohnungsprostitution im Gesetz verankert werden (ua „Freierbestrafung“; Abschaffung der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Bewilligung eines Bordells; Ermächtigung von Gemeinden, die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebiets zu untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, oder sog „Erlaubniszonen“ vorzusehen, in denen die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution erlaubt ist; Ermächtigung der LReg, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen zu erlassen; Verschärfung der Strafbestimmungen betr die Überlassung von Räumlichkeiten zur Ausübung illegaler Prostitution und die Anpassung der Strafbestimmungen an die neuen Verbotstatbestände). Weiters wird die Novelle zum Anlass genommen, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts hinsichtlich von der Behörde abgenommener oder sichergestellter Tiere zu konkretisieren bzw zu ergänzen.
-LGBl für Tirol 2017/57, ausgegeben am 4. 7. 2017; Gesetz vom 17. 5. 2017, mit dem das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz geändert wird. Die Novelle dient va der Umsetzung der RL 2015/849/EU („Geldwäsche-RL“). Dementsprechend werden va die Bestimmungen betr Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeweitet, die Bestimmungen betr die fachlichen Befähigung und die Zuverlässigkeit auch auf wirtschaftliche Eigentümer ausgedehnt, eine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung von Wettkunden bei zusammenhängenden Wetteinsätzen oder auszuzahlenden Gewinnsummen von über 2.000 € geschaffen und eine diesbezügliche Dokumentationspflicht im Wettbuch normiert und die Strafbestimmungen ausgeweitet und angepasst.

Vorarlberg

-LGBl für Vorarlberg 2017/45, ausgegeben am 10. 7. 2017; Verordnung der LReg über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung. In die TP 123 wird die Bescheinigung über die Kenntnisnahme einer Anzeige über die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheins oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person aufgenommen (Gebühr iHv 42,40 €).
-LGBl für Vorarlberg 2017/46, ausgegeben am 11. 7. 2017; Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes. Vor dem Hintergrund zunehmender Missstände im Wettwesen werden Instrumente geschaffen, die einen effizienteren Vollzug ermöglichen sollen. Dazu gehören ua Anzeigepflichten (Anzeige nun auch der Einstellung einer Betriebsstätte, der Entfernung eines Wettterminals, der Änderung des Wettreglements oder des Wettscheins sowie der Änderung betr eine verantwortliche Person), zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen (zB Vorlage eines Wettscheins bereits im Bewilligungsverfahren, Prüfung der öffentlichen Interessen, insb Sicherheitsinteressen, und einer etwaigen unzumutbaren Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Metern rund um die Betriebsstätte wohnen), Betriebszeitenregelungen (Beginn frühestens um 6.00 Uhr und Ende spätestens um 24.00 Uhr) oder Vorschriften betr Überwachung, Beschlagnahme und Verfall. Außerdem werden zur Umsetzung der RL 2015/849/EU („Geldwäsche-RL“) Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geregelt.

Wien

-LGBl für Wien 2017/21, ausgegeben am 28. 7. 2017; Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien 2017 (Wiener Statistikgesetz 2017). Das neue Wr StatistikG 2017 ist mit 29. 7. 2017 in Kraft getreten und hat mit diesem Zeitpunkt das bisherige StatistikG, LGBl 1987/37/1987 idgF, abgelöst.
-LGBl für Wien 2017/22, ausgegeben am 28. 7. 2017; Gesetz, mit dem das Wiener Antidiskriminierungsgesetz geändert wird. Die Änderung dient der Anpassung an die RL 2014/54/EU [über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen].
-LGBl für Wien 2017/23, ausgegeben am 28. 7. 2017; Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird. Die Novelle dient va der Anpassung an die BerufsanerkennungsRL (RL 2005/36/EG idF des Delegierten Beschlusses (EU) 2016/790), die RL 2014/36/EU (betr Saisonarbeitnehmer) und die RL 2014/66/EU (betr unternehmensinternen Transfer).
-LGBl für Wien 2017/24, ausgegeben am 28. 7. 2017; Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter aufgehoben und die Wiener Stadtverfassung sowie das Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung geändert werden. Die Gemeindevermittlungsämter waren va zur Vornahme eines Vergleichsversuchs zwischen streitenden Parteien und zur Vornahme von Sühneversuchen bei gerichtliche strafbaren Handlungen gegen die Ehre gem § 111 bis § 117 StGB und bei Ehrenkränkungen nach dem Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung (LGBl 1987/35 idgF) eingerichtet, wurden aber in den letzten Jahren kaum in Anspruch genommen (15 Verfahren im Jahr 2015 und 9 Verfahren 2016). Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden daher nun die Gemeindevermittlungsämter und die korrespondierenden Bestimmungen in der Wiener Stadtverfassung und im Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung aufgehoben.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23992 vom 03.08.2017