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Verwaltungsgerichtsbarkeit – Bindung im 2. Rechtsgang

Bearbeiter: Barbara Tuma

VwGVG: § 28

Die Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts bei Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde wirkt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Äußerungen in der Begründung des Beschlusses, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren („obiter dicta“) bzw in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten zwar keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren; waren die Ausführungen des VwG (hier: zur Einbeziehung der Trassenaufhiebe in die Berechnung der Rodungsflächen) aber unzweifelhaft tragend für die Aufhebung und Zurückverweisung, müssen die Parteien diesen Zurückverweisungsbeschluss bekämpfen, um die Bindungswirkung der für sie ungünstigen tragenden Gründe zu verhindern, auch wenn die Aufhebung und Zurückverweisung für sie noch nicht nachteilig ist. Eine Bekämpfung der Sachentscheidung im fortgesetzten Verfahren wegen Rechtswidrigkeit dieser Gründe ist nicht mehr möglich.

VwGH 29. 6. 2017, Ra 2016/04/0118

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat der VwGH im ersten Rechtsgang den UVP-Feststellungsbescheid des Umweltsenats behoben (ua wegen der unzutreffenden Rechtsansicht betr die Einbeziehung von Trassenaufhieben beim vorliegenden Projekt „110 kV­Netzabstützung Villach“; VwGH 29. 9. 2015, 2015/05/0073).

Das inzwischen zuständig gewordene BVwG vertrat die Ansicht, dass zur Errichtung und während des Betriebs der Leitung zwar forstlicher Bewuchs geschlägert werde, dies jedoch nicht zu einer Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur führe. Eine Kumulierung der Wirkungen mit Rodungen, die in den letzten 10 Jahren bewilligt worden waren, sei jedoch (mit sachverständiger Hilfe) zu prüfen. Zur Durchführung dieses aufwändigen Verfahrensschritts der Einzelfallprüfung verwies das BVwG die Sache an die LReg zurück. Dieser Beschluss des BVwG wurde nicht bekämpft.

Nach der Einzelfallprüfung und gestützt auf die eingeholten Gutachten stellt die LReg mit Bescheid fest, dass für das Projekt keine UVP durchzuführen sei. Das BVwG wies die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

Die außerordentliche Revision wurde vom VwGH wegen des Fehlens von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zur Übernahme der Rsp und Lehre zu § 66 Abs 2 AVG (betr die Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde) auch für § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG verwies der VwGH va auf VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034.

Hinweis: Vgl dazu aber auch das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH in einem anderen Fall zu der Frage, ob „Trassenaufhiebe“ zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ iSd Anhangs II Z 1 lit d der UVP-RL (RL 2011/92/EU) darstellen; VwGH 11. 5. 2017, EU 2017/0002 (Ro 2017/04/0002), Rechtsnews 23687.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23928 vom 25.07.2017