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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist nach § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. | eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und |
2. | im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. |
Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Z 1 (betreffend die Strafdrohung) und in Z 2 (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Z 2 wird mit der Z 1 durch „und“ verknüpft). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt § 25a Abs 4 VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Die im Revisionsfall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet daher für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre.
VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/0014
Entscheidung:
Dass § 25a Abs 4 Z 1 VwGG lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe erfasst, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe, wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (vgl AB 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf § 16 VStG) als auch in der Lehre vertreten (vgl Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 75f, unter Hinweis auf Art 2 7. ZPEMRK und die Rsp des EGMR; vgl Kahl in: Fischer/Pabel/Raschauer N., Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 433, 440f [Rz 11]; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2014, S 104 [Rz 309]; Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S 201 ff, 206 [K 11]; Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, S 312).
Dieses Verständnis ergibt sich nach Ansicht des VwGH auch bei einer systematischen Betrachtung. Dazu führte er aus: „Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Z 2 des § 25a Abs 4 VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den VwGH in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Art 133 Abs 4 BVG keinen Raum. Wird wie in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehen lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach § 16 Abs 1 VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl aus der stRsp etwa VwGH vom 20. 3. 2014, 2012/08/0024, mwH). Derart umfasst die in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl dazu § 16 Abs 2 VStG). Gleiches gilt für die in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.“
Hinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) unter „Aktuelles“ – „Aktuelle Entscheidungen“ abrufbar.