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Die Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I 2020/16, geschaffen wurde, hat sich in der Praxis bewährt und wird in das Dauerrecht übernommen. Entsprechende Möglichkeiten werden sowohl im behördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eröffnet, wobei sichergestellt wird, dass das (Grund-)Recht auf ein faires Verfahren (gemäß Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC) in jedem Fall gewährleistet ist.
Während mit dem COVID-19-VwBG gesichert werden sollte, dass Verhandlungen trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen überhaupt stattfinden können, soll die Regelung dieser Novelle nun in erster Linie die Verfahrenseffizienz fördern. So sieht etwa der neue § 44 AVG (ua) vor, dass die Behörde die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen kann, „es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich“. In der Verständigung ist anzugeben, ob der Beteiligte persönlich zu erscheinen hat oder ob er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann dem Beteiligten darin auch freigestellt werden, in welcher Form er teilnimmt.
Außerdem werden im AVG mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden.
BGBl I 2023/88, ausgegeben am 20. 7. 2023
Zur unverändert übernommenen RV siehe 34147.
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Inkrafttreten: Tag nach Kundmachung im BGBl