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Verweis auf Schriftstücke oder Pläne in Bescheidspruch

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG: § 58, § 59

Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist.

Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.

Hingegen kann die mangelnde Bestimmtheit des Spruches (allein) dadurch, dass die Bescheidanlage zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt wird, dann nicht saniert werden, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhalts der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist.

VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/07/0067

Entscheidung

Im vorliegenden Fall (vom LH von Tirol erteilte [und vom LVwG Tirol bestätigte] wasserrechtliche Bewilligung) verneinte der VwGH das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass die Bescheidanlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches wird.

Im Bescheid der belangten Behörde werden die Pläne und Einreichunterlagen sprachlich nicht konkretisiert, auch eine mechanische Verbindung liegt nicht vor; das Bestimmtheitskriterium ist somit nicht erfüllt. Lediglich einzelne Projektunterlagen weisen einen Vermerk und Stempel "Hierauf bezieht sich der Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30. 1. 2013 Zahl IIIA1-W- 10.199/298" auf, bei anderen Projektunterlagen und Gutachten fehlt dieser Vermerk völlig. Andere Pläne und Projektunterlagen wiederum befinden sich in Projekthüllen, die mit einem Vermerk und Stempel versehen sind. Auf den eigentlichen Plänen und Unterlagen befindet sich jedoch kein derartiger Stempel. In den Projekthüllen stimmen die Inhaltsangaben nicht mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen überein. Einzelne Einreichunterlagen fehlen gänzlich. Weiters sind Beilagen bzw Ergänzungen dazu enthalten, die nicht in den Inhaltsangaben aufgelistet sind. Zudem sind Beilagen enthalten, die sich nicht auf das Projekt beziehen und worauf sich der Bescheidumfang gar nicht erstrecken dürfte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23706 vom 13.06.2017