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Nach § 8 Abs 1 lit a RKG ist es verboten, das Rotkreuzzeichen entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gem § 5 Abs 1 RKG zu verwenden. Auf eine allfällige Verwechslungs- oder Irrtumsgefahr kommt es dabei nicht an (anders als bei der Beurteilung einer Nachahmung nach § 8 Abs 1 lit d RKG). Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 8 Abs 1 lit a RKG ist vielmehr (nur), dass das Rotkreuzzeichen „als Kennzeichen [...] verwendet“ wird. Nicht maßgebend ist, ob es im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (etwa zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung iSd § 10a MarkSchG) oder außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (etwa von Privatpersonen oder nichterwerbswirtschaftlichen Organisationen); es kann daher nicht ohne Weiteres auf die Rsp zur Benutzung von Marken zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen abgestellt werden (vgl dazu jedoch auch VwGH 24. 5. 2012, 2011/03/0172).
Die bloße Abbildung einer Person oder Sache, die zulässigerweise mit dem Rotkreuzzeichen gekennzeichnet ist, kann nur dann als verbotene Verwendung iSd § 8 Abs 1 lit a RKG angesehen werden, wenn sie auch Kennzeichnungswirkung entfaltet, also gerade durch die Abbildung der Eindruck einer Verbindung mit der Rotkreuzbewegung entsteht. Dies wird etwa bei einer Veröffentlichung von Einsatzfotos mit Rotkreuzmitarbeitern nicht der Fall sein. Auch zB die Abbildung von (zulässigerweise) mit dem Rotkreuzzeichen gekennzeichneten „Referenzprodukten“ durch deren Hersteller oder Händler in einem Anbot wird idR nicht als Verwendung des Rotkreuzzeichens als Kennzeichen anzusehen sein. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn durch die Abbildung von (zulässigerweise) mit dem Rotkreuzzeichen gekennzeichneten Produkten, etwa in der Werbung, der Eindruck einer Verbindung (des werbenden Unternehmens) mit der Rotkreuzbewegung entstehen kann.
VwGH 20. 12. 2021, Ra 2021/03/0048
Entscheidung
Eine abschließende Beurteilung durch den VwGH war hier noch nicht möglich, weil nicht abschließend feststeht, welche konkreten Tathandlungen dem Mitbeteiligten tatsächlich angelastet wurden.:
Der Mitbeteiligte vertreibt Produkte, auf denen das Rotkreuzzeichen offenbar unzulässig „als Kennzeichen“ angebracht ist. Verfahrensgegenständlich ist jedoch der Vorwurf, wonach der Mitbeteiligte das Rotkreuzzeichen als Kennzeichen dadurch verwendet habe, dass er Fotos der mit dem Rotkreuzzeichen gekennzeichneten Produkte auf der Webseite und dem Facebook-Auftritt seines Unternehmens abrufbar gehalten habe. Eine unzulässige Verwendung des Zeichens als Kennzeichen ist diesbezüglich nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis hat auf Fotos abgestellt, die „auszugsweise in Beilagenkonvolut ./1 und ./2 beigelegt“ seien. Es ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht erkennbar, ob bzw welche konkreten „Beilagenkonvolute“ dem Straferkenntnis tatsächlich angeschlossen waren, sodass schon deshalb auch nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Tathandlungen dem Mitbeteiligten vorgeworfen wurden. Der Verwaltungsakt enthält Screenshots bzw Ausdrucke des Anzeigers (als „Beilagenkonvolut 1“ und „Beilagenkonvolut 2“), der belangten Behörde und des Mitbeteiligten (zwei Mappen mit der Bezeichnung „Konvolut 1“ bzw „Konvolut 2“, wobei insb das „Konvolut 2“ auch zahlreiche Fotos enthält, auf denen kein Rotkreuzzeichen zu erkennen ist).
Das VwG hat dazu keine weiteren Feststellungen getroffen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (gemeint wohl: nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG). Damit hat das VwG die Tathandlungen, die dem Mitbeteiligten von der belangten Behörde angelastet worden waren und auf die sich die Einstellung bezieht, nicht in der gebotenen Weise konkretisiert. Auch bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das VwG nach § 45 VStG iVm § 38 VwGVG ist es nämlich - schon wegen der Sperrwirkung der Einstellung für eine allfällige weitere Verfolgung - erforderlich, die Tat, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt (§ 44a Z 1 VStG), ebenso wie die angewendete Übertretungsnorm (§ 44a Z 2 VStG), sofern diese im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht ausreichend bestimmt angegeben sind, zu konkretisieren (vgl VwGH 3. 2. 2020, Ra 2019/04/0116).