Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl II 2022/24: §§ 1 ff
EMRK: Art 8
4. ZPEMRK: Art 2
Der VfGH hat den Antrag, der sich gegen den – zweiten – Lockdown für Ungeimpfte wandte, als inhaltlich nicht begründet abgewiesen bzw Teile davon als unzulässig zurückgewiesen. Angefochten war die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF der 7. Novelle (BGBl II 2022/24), mit der für den Zeitraum 21. bis 30. 1. 2022 Beschränkungen für Personen verlängert wurden, die weder gegen COVID-19 geimpft noch davon genesen waren und die damit über keinen 2G-Nachweis verfügten.
Nach Auffassung des VfGH wurden keine Rechte auf Freizügigkeit und Achtung des Privatlebens verletzt. Die angefochtene ganztägige Ausgangsregelung für Personen ohne einen 2G-Nachweis in § 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stellte zwar einen intensiven Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Dennoch wurden diese Grundrechte nicht verletzt. Gerade im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt dominierende Omikron-Variante musste die Behörde nämlich damit rechnen, dass es im Gesundheitswesen aufgrund der hohen Zahl an gleichzeitig infizierten Personen zu weiteren Personalausfällen und damit zu einer kritischen Situation kommen würde. Hinzu kommt, dass die Behandlung und Betreuung von mit COVID-19 infizierten Patienten auf Normal- und Intensivstationen besonders personalintensiv ist. Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G‑Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. 1. bis 30. 1. 2022 unerlässlich war. Die angefochtene Maßnahme war auch insgesamt verhältnismäßig: Denn im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens waren zahlreiche Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung vorgesehen.
Der Gesundheitsminister hat nach Auffassung des VfGH mit der Verlängerung der 2G‑Regel den Entscheidungsspielraum nicht überschritten, den ihm das COVID-19-Maßnahmengesetz einräumt.
Weiters verneinte der VfGH eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Obwohl die Studienlage zu Omikron im Jänner 2022 noch nicht sehr breit und von Unsicherheiten geprägt war, stützte sich der Gesundheitsminister bei seiner Entscheidung auf eine Reihe internationaler Studien, auf deren Basis er davon ausgehen konnte, dass nicht immunisierte Personen auch in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt dominante Omikron-Variante deutlich stärker (wenn auch nicht mehr so ausgeprägt wie zuvor bei Delta) zum Infektionsgeschehen und zur Belastung auf den Krankenpflegestationen beitrugen als immunisierte Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügten.
Hinweis:
Zur Entscheidung des VfGH über den ersten Lockdown für Ungeimpfte, der Inhalt der 5. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung war, siehe VfGH 17. 3. 2021, V 294/2021, Rechtsnews 32295.