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Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen (Gesundheits- und Konsumentenschutz, Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie Sicherstellung einer funktionierenden Heilmittelversorgung der Bevölkerung). Apotheken unterliegen einer Vielzahl an öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen, die in einem komplexen Regelungssystem sicherstellen sollen, dass die mit der Normierung des Apothekervorbehaltes verfolgten öffentlichen Interessen auch tatsächlich erreicht werden. Angesichts des besonderen Stellenwerts dieser öffentlichen Interessen vermag der VfGH nicht zu erkennen, dass die angefochtenen Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG darstellten oder gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG verstießen.
Die Bestimmungen zum Verbot der Abgabe von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Automaten sowie die Beschränkungen des Fernabsatzes sind geeignet und erforderlich, um die öffentlichen Interessen der Arzneimittelsicherheit und des Konsumentenschutzes zu gewährleisten. Der behauptete Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gem Art 6 StGG sowie den Gleichheitsgrundsatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG liegt somit nicht vor.
Entscheidung
Der Antrag auf Aufhebung der Anlage zur Abgrenzungsverordnung 2004 wurde vom VfGH als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.