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VfGH: COVID-19 – Geschwindigkeitsbeschränkung iZm Ausreisekontrollen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StVO: § 44b

Die Verordnung der ASFINAG, mit der vom 12. 2. 2021 bis 11. 3. 2021 auf der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von 6330 Kufstein, bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h iSd § 44b StVO 1960 anlässlich von Ausreisekontrollen iZm der COVID-19-VvV (COVID-19-Virusvariantenverordnung) verfügt wurde, war gesetzwidrig.

§ 44b Abs 1 StVO 1960 sieht für den Fall der „Unaufschiebbarkeit“ vor, dass ua Organe des Straßenerhalters „nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung ... mit der Wirkung treffen dürfen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre“. Durch § 44b StVO 1960 sollen Maßnahmen gesetzlich ermöglicht werden, um Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch Elementarereignisse, iZm Unfallereignissen oder aber auch infolge dringender Arbeiten durch die Gebrechendienste öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen vorzubeugen. Nach den Gesetzesmaterialien sind Maßnahmen wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Elementarereignisse jedoch primär von der Behörde selbst gem § 43 Abs 1 lit a StVO 1960 zu treffen (vgl die EB zur RV der 3. StVO-Novelle, 879 BlgNR 11. GP, 14), sodass die in § 44b StVO 1960 vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen grundsätzlich nur eine Ausnahme bilden und auf das unumgänglich notwendige örtliche und zeitliche Ausmaß beschränkt bleiben sollen (vgl den Bericht des Handelsausschusses über die RV zur 3. StVO-Novelle, 1283 BlgNR 11. GP, 2).

Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wurde für einen Zeitraum von vier Wochen eine Verkehrsbeschränkung festgelegt, indem der zeitliche Geltungsbereich der – für die Verkehrsbeschränkung ausschlaggebenden – COVID-19-VvV zweimal verlängert wurde. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein auszuschließen, dass für die Verordnung die Voraussetzungen des § 44b StVO 1960 vorgelegen sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen iZm kurzfristig eingeführten Ausreisekontrollen bieten könnte.

VfGH 14. 12. 2022, V 186/2022

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33706 vom 24.02.2023