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COVID-19-IG: §§ 1 ff
Der auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützte Antrag, "das COVID-19-IG idF BGBl I 2022/4 als verfassungswidrig auf[zu]heben", in eventu "§ 1 Abs 1 COVID-19-IG idF BGBl I 2022/4 als verfassungswidrig auf[zu]heben", wurde vom VfGH zurückgewiesen:
Die antragstellenden Parteien haben unterlassen, jene Normen konkret zu bezeichnen, die von den vorgebrachten Bedenken betroffen sind. Der Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf unsubstantiiert gebliebene Behauptungen und pauschal vorgetragene Bedenken gegen das Gesetz als Ganzes. Dass alle Bestimmungen des COVID-19-IG in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 1 Abs 1 COVID-19-IG stehen würden, wird von den antragstellenden Parteien zwar behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt. Damit haben es die antragstellenden Parteien unterlassen, die gegen die einzelnen Bestimmungen des COVID-19-IG sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen präzise und schlüssig darzulegen. Eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Normen des Gesetzes erscheint unmöglich; der VfGH wäre hiezu auch nicht berufen.
Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd § 62 Abs 1 VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.
Der Hauptantrag ist somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Auf den Umstand, dass das COVID-19-IG, BGBl I 2022/4, mit BGBl I 2022/22 weitreichend novelliert wurde, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Demgegenüber haben die antragstellenden Parteien ihren Eventualantrag auf Aufhebung des § 1 Abs 1 COVID-19-IG zu eng gewählt. Für die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit hätten sie jedenfalls weitere Bestimmungen (wie etwa § 4) mitanfechten müssen. Insofern liegt ein untrennbarer Zusammenhang mit § 1 Abs 1 COVID-19-IG vor.