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VfGH: COVID-19-Maßnahmengesetz, Betretungsverbote

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Der VfGH (VfGH) hat am 14. 7. 2020 weitere Entscheidungen über Fälle getroffen, die sich gegen Gesetze bzw Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten.

Die wichtigsten Ergebnisse sind - wie der Presseinformation des VfGH auf seiner Homepage (vfgh.gv.at) entnommen werden kann:

-Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. Diese Regelungen sind schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil der Gesetzgeber mit dem Epidemiegesetz 1950 lediglich die Schließung einzelner Betriebe vor Augen hatte, nicht aber großräumige Betriebsschließungen, wie sie sich aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz ergaben.
Der VfGH geht im Übrigen davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die Entscheidung getroffen hat, das Betretungsverbot in ein eigenes Rettungspaket einzubetten, das im Wesentlichen die gleiche Zielrichtung wie Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 hat. (G 202/2020 ua)
Link zu G 202/2020 ua
-Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. Im Hinblick auf die Hilfsmaßnahmen stellt das Betretungsverbot keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar. Ein Anspruch auf Entschädigung für alle Unternehmen, die vom Betretungsverbot erfasst waren, kann aus dem Grundrecht nicht abgeleitet werden. (G 202/2020 ua)
-Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2 war gesetzwidrig. Aus dem Verordnungsakt ist nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche Entwicklungen von COVID-19 den Gesundheitsminister bei seiner Entscheidung geleitet haben. Die angefochtene Regelung bedeutete weiters eine Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 m2 gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insb von Bau- und Gartenmärkten. Diese waren ohne Rücksicht auf die Größe ihres Kundenbereichs vom Betretungsverbot ausgenommen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist für den VfGH nicht erkennbar. (V 411/2020)
Link zu V 411/2020
-Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. Mit der Verordnung wurde nicht bloß das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt. Die Ausnahmen in § 2 der Verordnung ändern nichts daran, dass § 1 der Verordnung „der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Augangsverbot ausgeht.“ Ein derart umfassendes Verbot ist aber vom COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dieses Gesetz bietet keine Grundlage dafür, eine Verpflichtung zu schaffen, an einem bestimmten Ort, insb in der eigenen Wohnung, zu bleiben. (V 363/2020)
Link zu V 363/202

VfGH 14. 7. 2020, G 202/2020 ua; V 411/2020; V 363/202

Hinweis:

Einige angefochtene Bestimmungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft. In Weiterentwicklung seiner Rsp stellt der VfGH fest, dass das rechtliche Interesse eines Antragstellers, eine verbindliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen zu erwirken, über den relativ kurzen Zeitraum hinausreichen kann, in dem die Bestimmungen in Kraft waren.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29418 vom 22.07.2020